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Grunderwerbsteuer,Umsatzsteuer,Einheitliches Vertragswerk

Wir bitten um Ihre Einschätzung des folgenden Sachverhalts in Bezug auf eine Grunderwerbsteuerpflicht und/oder umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung/Lieferung im Rahmen einer Grundstücksveräußerung. Sachverhalt: Die MK GmbH (unsere Mandantin) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die MK hatte geplant, auf dem Grundstück eine Immobilie zu errichten und die entsprechenden Wohnungen (Teileigentum) im Wesentlichen (bis auf ein oder zwei Wohnungen, die selbst vermietet werden sollten) nach Fertigstellung zu veräußern. Hierfür hat sie bereits die Baugenehmigung und Planung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Teilungserklärung, statische Berechnung, prüfstatische Berechnung, Ausführungsplanung, Bodengutachten etc. organisiert (Unterlagen und Baugenehmigung liegen vor). Da sie selbst nun das Projekt nicht realisieren kann, plant sie, das Grundstück mit den entsprechenden Plänen, Unterlagen und Genehmigungen zu veräußern. Der Kaufpreis von 1.500.000 € soll wie folgt aufgeteilt werden: 1.000.000 € auf Grund und Boden (Verkehrswert) 500.000 € für die übrigen Leistungen, die der Verkäufer (die MK GmbH) bereits erbracht hat (Baugenehmigung, Planungen etc. – siehe oben) Nun stellt sich die Frage, wie dieser Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich einzuschätzen ist. Wird der Vorgang als einheitliches „Grundstücksgeschäft“ betrachtet, dann würde auf den Kaufpreis insgesamt die Grunderwerbsteuer anfallen. Umsatzsteuer würde keine anfallen, da der Vorgang auf Grund der Grunderwerbsteuerpflicht umsatzsteuerfrei wäre. Wird der Vorgang aber nicht als einheitliches Grundstücksgeschäft angesehen, dann könnte aus der Überlassung der übrigen Leistungen, die der Verkäufer schon erbracht hat, und die er dem Käufer nun in Form von Unterlagen zur Verfügung stellt, Umsatzsteuer fällig werden, da u.E. keine Befreiungsvorschrift greift.
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