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§ 1 Abs. 2b GrEStG,Gesellschafterwechsel

Die A-GmbH hat fünf Gesellschafter:  a) eine GbR bestehend aus N, T, S, P mit 74,52 % b) und jeweils N, T, S, P mit je 6,37 %. Die GbR ist vermögensverwaltend tätig. Die Gesellschaftsanteile der GbR wurden aufgeteilt auf die vier Gesellschafter N, T, S, P, somit die GbR aufgelöst, so dass jetzt an der GmbH beteiligt sind: N, T, S, P mit jeweils 25 %. Die A-GmbH ist zu 100 % an der S GmbH beteiligt, diese wiederum zu 35 % an der N GmbH & Co. KG. Außerdem hält die A-GmbH noch 50 % der Aktien an der S AG. Die S GmbH, N GmbH & Co. KG und die S AG sind im Baubereich tätig, d.h., sie besitzen Grundstücke und bebauen diese. Die A-GmbH hält nur diese Beteiligungen, ist selber nicht im Baubereich tätig. Die Gesellschafter der A-GmbH, also N, T, S, P, bringen die jeweils ihnen gehörenden Gesellschaftsanteile von je 25 % an der A-GmbH jetzt in ihre jeweils neu gegründete GmbH & Co. KG, also die N GmbH & Co. KG, T-GmbH & Co. KG, S-GmbH & Co. KG, P-GmbH & Co. KG, nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ein. An der N-GmbH & Co. KG ist Komplementär die N-GmbH (100 % Gesellschafter N) und Kommanditist N (100 %). Die Komplementär GmbH hält keine Anteile an der KG (das Gleiche bei S, T, P). Fragestellung: Kann durch die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG des Gesellschaftsanteils von N an der A-GmbH in die N-GmbH & Co. KG sich eine Grunderwerbsteuerpflicht ergeben, da die A-GmbH an Grundstücksgesellschaften mittelbar beteiligt ist? Wir sind der Ansicht, dass sich hieraus keine Grunderwerbsteuer ergibt.
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