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§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 1 Abs. 3 GrEStG

Unsere Mandantin ist eine GmbH & Co. KG mit drei natürlichen Personen als Kommanditisten. Sie beabsichtigt, eine andere GmbH zu erwerben, deren Vermögen aus vier Grundstücken nebst aufstehenden Häusern besteht. Erwerber sollen sein: – Zu 89 % die KG – Zu 11 % die natürlichen Personen (Kommanditisten) Wir sind der Auffassung, dass durch diesen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Nach erfolgtem Erwerb soll eines der Häuser von der GmbH fremdverkauft werden. Wir sind der Meinung, dass dieser Vorgang nicht dazu führt, dass die ursprünglich eigentlich zu zahlende und nur wegen der entsprechenden Beteiligungsverhältnisse nicht erhobene Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, weil die GmbH-Anteile nach wie vor unverändert gehalten werden. Ist diese Sicht der Dinge so korrekt?
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