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Holdingstruktur,§ 6a GrEStG

„A GmbH“, Stammkapital insgesamt 25.000 €, davon Anteile am Stammkapital von – Person B: 51 % – eigene Anteile der A GmbH: 49 % Wir verfolgen nun zwei Ziele: 1. Schaffung einer Holdingstruktur 2. Trennung des Gebäudes vom operativen Geschäft der A GmbH wegen Haftungsminimierung Es ist geplant, dass Person B durch Einzelrechtsnachfolge seine Geschäftsanteile an der „A GmbH“ auf eine durch ihn alleine neu gegründete GmbH = Holding überträgt. Die Übertragung erfolgt in der Weise, dass die neue GmbH wegen der Sachgründung gegründet wird. Dabei wird die Summe der nominalen Gesellschaftsanteile an der zu übertragenden Gesellschaft als neues Stammkapital gewählt. Es ergibt sich wie folgt: Die A GmbH besitzt ein Grundstück. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Einbringungsvorgang der Grunderwerbsteuer. Allerdings könnte § 1 Abs. 6 GrEStG einschlägig sein. Im Jahr 2014 hat Person B eine Anteilsvereinigung ausgelöst durch Kauf von 50 % der Anteile von Person A. Dies führte grunderwerbsteuerlich zu einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Anteilsvereinigung). In Höhe dieser bereits bezahlten Grunderwerbsteuer dürfte keine weitere Grunderwerbsteuer für die zukünftige Einbringung anfallen. Ist das korrekt? Sofern § 1 Abs. 6 GrEStG nicht einschlägig ist, könnte § 6a GrEStG einschlägig sein? Im zweiten Schritt soll die Immobilie auf eine zweite GmbH ausgelagert werden, die Anteile soll die Holding GmbH halten. Wäre dies ohne GrESt realisierbar?
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