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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 1 Abs. 3 GrEStG

Die A-GmbH & Co. KG hat am 31.12.2019 94 % der Anteile an der B GmbH & Co. KG (B-KG) erworben. Die übrigen 6 % werden weiterhin von Gesellschaftern gehalten, die bereits am 31.12.2019 mehr als fünf Jahre ununterbrochen an der B-KG beteiligt gewesen sind (sog. Altgesellschafter). Es ist geplant, die B-KG in der zweiten Jahreshälfte 2021 in eine Aktiengesellschaft formzuwechseln. Im Anschluss sollen die übrigen 6 % der Anteile an der B-AG durch eine C-GmbH (nicht mit der A-GmbH & Co. KG verbunden) von den Altgesellschaftern erworben werden. Frage: Löst die Anteilsübertragung an der B-AG im zweiten Halbjahr 2021 nach § 1 (2b) GrEStG Grunderwerbsteuer aus, da innerhalb der letzten zehn Jahre mehr als 94,9 % der Anteile bewegt wurden, oder sind die Anteilsübertragungen vor dem Formwechsel in die AG hierbei außer Acht zu lassen? Dann würden nur 6 % bewegt werden und insofern § 1 (2b) GrEStG nicht greifen.
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