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§ 3 Nr. 2 GrEStG,GmbH-Anteile,unentgeltliche Übertragung

2018 hat Mutter (M) an ihren Sohn (S) eine GmbH-Beteiligung (100 %) übertragen. Die GmbH hält Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind. Neben der Vermietung betreibt die GmbH einen aktiven Onlinehandel. Aus meiner Sicht war die Übertragung im Jahr 2018 in der Grunderwerbsteuer begünstigt gem. § 3 Nr. 2 GrEStG → keine Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2021 wird die Übertragung aus dem Jahr 2018 teilweise rückabgewickelt dahingehend, dass dann nur noch 40 % bei S verbleiben und M wieder 60 % hält. Meines Erachtens löst die Rückabwicklung keine Grunderwerbsteuer aus. Danach soll der aktive Onlinehandel aus Haftungsgründen abgespalten werden. Die Immobilien verbleiben in der GmbH, es erfolgt kein Eigentümerwechsel, somit keine grunderwerbsteuerliche Relevanz. Würde dann zu einem späteren Zeitpunkt M ihre Anteile an der GmbH (Immobilien) an ihre Enkelkinder bzw. Kinder des S unentgeltlich übertragen, entsteht aus meiner Sicht gem. § 3 Nr. 2 GrEStG keine Grunderwerbsteuer. Wenn S verstirbt und seine 40 % an der GmbH (Immobilien) an seine Erbengemeinschaft, bestehend aus Ehefrau und Kinder, geht, entsteht gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ebenfalls keine Grunderwerbsteuer, auch wenn dann evtl. bei den Kindern eine Anteilsvereinigung von > 95 % vorliegt. Ich bitte um Prüfung der Annahmen/Ergebnisse.
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