Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Darlehen,Übernahme

Sachverhalt: Herr A ist zu 100 % an der A Immobilien GmbH und zu 95 % an der A-H GbR beteiligt. Im August 2019 erwirbt die GbR ein Grundstück von der A Immobilien GmbH im Wert von 350.000 € und bebaut dieses. Der Kaufpreis wird bezahlt, und insgesamt investiert die GbR 2.000.000 € (Grundstückswert, Erwerbsnebenkosten, Baukosten) in das Grundstück. Im Oktober 2020 wird der ursprüngliche Kauf des Grundstücks rückabgewickelt. In derselben Urkunde kauft nun die G-Genossenschaft das Grundstück von der A-GmbH für 350.000 €. Der Kaufpreis soll nicht an die GbR zurückgezahlt werden. Anstelle einer Rückzahlung erfolgt eine Übertragung des Darlehensbetrages auf die G-Genossenschaft mit befreiender Schuldhaftentlastung. Das heißt, die Kaufpreiszahlung durch die neue Käuferin (G-Genossenschaft) an die Verkäuferin (GmbH) wird durch die Übernahme des Darlehensvertrages zwischen der GbR und der finanzierenden Bank ersetzt. Dadurch wird die Rückzahlung des Kaufpreises an die GbR, Rückzahlung dieses Betrages an die finanzierende Bank und Neuvalutierung des Darlehens zur Tilgung der Kaufpreisforderung der Verkäuferin (GmbH) ersetzt. Durch den Vertrag werden sämtliche Eigentumsrechte und Grundpfandrechte auf die G-Genossenschaft übertragen. Weiterhin verzichtet die GbR auf sämtliche Rückgewährungsansprüche hinsichtlich des nunmehr bebauten Grundstücks. Die von der G-Genossenschaften übernommenen Grundschulden betragen 1.500.000 €. Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlagen setzt das Finanzamt nicht den tatsächlichen Kaufpreis von 350.000 €, sondern die übernommenen Grundschulden als Schuldübernahme in Höhe von 1.500.000 € an. Nach Ansicht des Notars ist das Darlehen hier nicht in diesem Sinne übernommen worden, weil die Valuta nicht bei der GbR verblieben ist. Die GbR hat also keinen Vorteil von 1,5 Mio. € aus dem Übertragungsvertrag mit der Genossenschaft. Dementsprechend wären nur die 350.000 € als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Fragestellung: 1) Ist der Auffassung des Notars oder des Finanzamts zu folgen? 2) Wie hoch wäre die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang? 3) Weiterhin bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wie der gesamte Vorgang bei der GbR zu bilanzieren ist. Das Grundstück wurde im Jahresabschluss 2019 dem Anlagevermögen zugeordnet. Die Baukosten wurden bisher auch dem Anlagevermögen als „Wohnbauten im Bau auf eigenen Grundstücken“ verbucht. Das Darlehen wurde als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten verbucht. Allerdings ist der Grundstückswert höher als das Darlehen, da ein Teil des Kaufpreises über Privateinlagen der Gesellschafter finanziert worden ist. Für diese Einlagen gibt es nach Ausbuchung des Grundstücks keinen Gegenwert mehr. Mindestens in dieser Höhe entsteht ein Verlust aus der Ausbuchung des Grundstücks und des Darlehens. Bisher angefallene Zinsen und laufende Kosten wurden als Betriebsausgaben verbucht. 4) Wie sind diese Positionen (Anlagevermögen, Darlehen) auszubuchen? 5) Wie ist mit einem ggf. entstehenden Verlust aus den Ausbuchungen des Grundstücks und Darlehens zu verfahren? 6) Ergäbe sich ein Unterschied, wenn die GbR ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln würde? PS: Der Erstattungsanspruch der Grunderwerbsteuer aus der Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags soll nicht Gegenstand der Fragestellung sein.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen