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Verschmelzung,Rückwirkung

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter an der Holding GmbH und an der C-GmbH, welche eine Immobilie besitzt. Beide GmbHs haben ihren Sitz in Deutschland. A und B sind ebenfalls unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig. Zum 01.03.2021 wurde die Immobilie der C-GmbH an einen Dritten veräußert. Nun soll die C-GmbH rückwirkend zum 01.01.2021 auf die Holding GmbH verschmolzen werden. Hieraus ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Löst die Verschmelzung Grunderwerbsteuer aus? Meines Erachtens nach nein, da die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwG nur für Ertragsteuern gilt. Die Grunderwerbsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Zu diesem Zeitpunkt ist die C-GmbH nicht mehr im Besitz von Grundvermögen. 2. Bestehen Bedenken gegen die Verschmelzung zu Buchwerten? Meines Erachtens ebenfalls nein, da nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG sowohl übernehmender als auch übertragender Rechtsträger inländische Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen der §§ 1, 13 UmwStG sind gegeben (s.o.).
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