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Schenkung,Grundschuld,Gegenleistung

Mandantin ist bereits 90 Jahre alt und hat mit Notarurkunde vom März 2021 landwirtschaftliche Flächen von ca. 6 Hektar im Betriebsvermögen an einen Nachbarn (nicht verwandt) per Schenkung übertragen. Im Notarvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber für den Veräußerer am Vertragsgegenstand eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 15.000 € bestellt. „Die Grundschuld dient ausschließlich der Sicherung eventuell entstehender Ertragssteuern, die durch den Übertrag entstehen könnten. Diese Ertragssteuern trägt der Erwerber; auf die Haftung des Veräußerers wurde hingewiesen. Die Grundschuld ist zurückzugewähren, sobald der Sicherungszweck entfällt.“ Eine Ertragssteuer wird meines Erachtens nicht entstehen, da der Erwerber die unentgeltlich übertragenen landwirtschaftlichen Flächen in seinem Landwirtschaftsbetrieb weiterführt. Die Grundschuld dient damit ausschließlich zur Absicherung für die Mandantin. Der Notarvertrag wurde vor Unterzeichnung nicht von einem Steuerberater geprüft. Das Finanzamt hat aufgrund der Notarurkunde eine Grunderwerbsteuer auf Basis der Grundschuld von 15.000 € festgesetzt, da es wohl der Auffassung ist, dass dies eine Auflage bzw. Gegenleistung darstellt. Ist die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer rechtmäßig, obwohl die Grundschuld nur zur Absicherung dient?
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