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Formwechsel,Haltefrist,§ 5 Abs. 3 GrEStG

Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, hat folgende Beteiligungsverhältnisse: GmbH 0,00 % Kom. A 33,33 % Kom. B 33,33 % Kom. C 33,33 % Die KG hat im Jahr 2020 ein Grundstück der Bruchteilseigentümer A, B und C durch Einbringung erworben. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 GrEStG wurde angewandt. Im Jahr 2021 ist die KG weiterhin im Besitz des Grundstücks und möchte nunmehr einen Formwechsel gem. § 190 UmwG i. V. m. § 25 UmwStG vollziehen. Wird hierdurch die Behaltensfrist i. S. v. § 5 GrEStG gerissen und nachträglich GrESt erhoben?
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