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§ 1 Abs. 3 GrEStG,§ 6a GrEStG,Vorbehaltensfrist

Unser Mandant hat das als e.K. betriebene Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gem. § 20 UmwStG auf eine GmbH übertragen (vor dem 01.07.2021). Laut Erlass vom 22.09.2020 greift § 6a GrEStG nicht bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung. In dem Betriebsvermögen sind neben einem Grundstück auch der 100-%-Anteil an der A-GmbH. Die A-GmbH hält jeweils 100 % der Anteile der B-GmbH und C-GmbH. Die B-GmbH und C-GmbH wurden 2019 gegründet und verfügen beide über Grundbesitz. Gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. liegt hier für die Grunderwerbsteuer ein Ersatztatbestand vor, da die Anteile der A-GmbH zu 100 % auf eine neue Gesellschaft übertragen wurden. Greift hier die Befreiung nach § 6a GrEStG? Die Vorbehaltsfrist gem. § 6a GrEStG konnte aufgrund der Umwandlung nicht eingehalten werden?
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