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§ 8 GrEStG,§ 13 GrEStG

Gesellschafter W und Gesellschafter B sind zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hat im Umlaufvermögen und im Anlagevermögen jeweils ein Grundstück bilanziert. Die entsprechenden Darlehen für diese Grundstücke sind in der GmbH ebenfalls passiviert. Herr W hat am 30.6.2020 die Anteile von Herrn B i.H.v. 50 % für 14.000 € erworben. Es wurde von einem Spezialisten eine Unternehmensbewertung durchgeführt, welche besagte, dass das Unternehmen (= 100 %) 30 T€ wert ist. B und W sind nicht verwandt. Man hat sich auf einen Kaufpreis von 14 T€ für 50 % der Anteile geeinigt. Aufgrund der Anteilsvereinigung kommt es zur Grunderwerbsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist der Bedarfswert. Frage: 1. Besteht die Möglichkeit, dass nur 50 % des Bedarfswerts besteuert wird, da Herr W nur 50 % der Anteile erworben hat? 2. Im notariellen Vertrag wurde nicht festgehalten, wer die Grunderwerbsteuer trägt. Muss B diese ggf. zu 50 % mittragen als Gesamtschuldner!? 3. Muss der Bedarfswert zu Grunde gelegt werden, wenn eine Unternehmensbewertung und ein Kaufpreis von 14 T€ bei fremden Dritten vorliegt!?
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