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§ 6 GrEStG,§ 8 GrEStG/Bemessungsgrundlage

A und B sind gemeinsam Gesellschafter einer GbR, in welcher sich zwei Grundstücke befinden. Die GbR soll nun aufgelöst werden, wobei A ein Grundstück im Wert von 100 und B ein Grundstück im Wert von 80 erhält. Wir haben nun vorgesehen, dass die GbR mit A einen Kaufvertrag abschließt, wonach A das Grundstück von der GbR für 100 erwirbt. Da A die Hälfte an dem Grundstück bereits gehört, entsteht auf 50 Grunderwerbsteuer. Ähnlich verhält es sich mit dem Grundstück von B, welches dieser von der GbR erwirbt. Hier entsteht auf 40 Grunderwerbsteuer. Bei dem Grundstück, welches an A geht mit dem Wert von 100, handelt es sich um ein Dreifamilienhaus, bei dem Grundstück, welches an B geht, mit einem Wert von 80 um ein Einfamilienhaus, welches abgerissen werden soll. Die Bewertung der Immobilien für den Ausgleich innerhalb der GbR-Gesellschafter erfolgte auf Basis des steuerlichen Sachwertverfahrens. Ein Vergleichswert, wie dieser ggf. für das Einfamilienhaus zu ermitteln wäre, dürfte aufgrund der Lage des Objekts schwer festzustellen sein. Wir gehen davon aus, dass für die Grunderwerbsteuer ebenfalls die aufgrund des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte, welche üblicherweise für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer ermittelt werden, herangezogen werden. Oder ist es erforderlich, für die Grunderwerbsteuer ein Gutachten erstellen zu lassen, aus welchem sich dann die tatsächlichen Zeitwerte ergeben? Diese Zeitwerte wären dann aber deutlich höher als die nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Beträge. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Liegen wir mit unserer Ermittlung nach dem Bewertungsgesetz richtig?
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