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Veräußerungsgewinne,Erbschaftsteueranrechnung,§ 35b EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie mir folgenden Sachverhalt zu beantworten: Eine Erbengemeinschaft aus zwei Schwestern hat im Jahr 2020 einen LuF Betrieb geerbt. In der ErbSt Erklärung wurde dieser Betrieb mit dem Ertragswert bewertet. Eine ErbSt wurde nicht fällig. Im Jahr 2022 wurde dieser LuF Betrieb komplett veräußert. Der Veräußerungsgewinn wurde der ESt unterworfen. Historische Anschaffungskosten vom Erblasser wurden in sehr geringer Höhe abgezogen. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wird jetzt, nach Bekanntwerden der Veräußerung, eine Neubewertung der LuF nach § 163 BewG vornehmen und den Wert nach Liquidationswerten berechnen. Danach wird ErbSt anfallen. Meine Frage hierzu: kann zur Berechnung des steuerpflichigen Veräußerungsgewinns im Jahre 2022 der Liquidationswert, der jetzt der ErbSt unterliegt, als Anschaffungskosten abgezogen werden? Oder kann alternativ die anfallende ErbSt zB nach § 35 b EStG bei der ESt angerechnet werden? Ich sehe ansonsten das Problem, dass nahezu derselbe Wert der ESt und der ErbSt unterworfen wird. Herzlichen Dank im Voraus
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