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§ 14 i.V. mit § 16 Abs. 3b EStG (Betriebsaufgabe bei Landwirtschaft),Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung

Sachverhalt: Eine steuerpflichtiger A (Geburtsdatum 15.04.1966) hat im Jahr 2016 einen Gewinn aus dem Verkauf einer vom Vater geerbten landwirtschaftlichen Fläche erzielt und in eine Rücklage nach §§ 6b/6c EStG eingestellt. Den landwirtschaftlichen Betrieb (Schafzucht) hatte A vom Vater schon zu seinen Lebzeiten gepachtet und als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt. Im Jahr 2019 hatte A eine Scheune und eine weitere Fläche auf einem Nachbargrundstück im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen erworben und die 2016 gebildete Rücklage übertragen. Nach Sanierung der Scheune wollte A die Landwirtschaft in Form der Schafzucht wieder aktiv betreiben. Coronabedingt hat sich der Vorgang verzögert, so dass nach Sanierung der Scheune ab Ende 2021 statt der Schafzucht eine Vermietung von Stellplätzen erfolgte und die Einkünfte daraus als landwirtschaftliche Einkünfte erklärt und versteuert wurden. Zur Herstellung des Vorsteuerabzugs aus den Sanierungskosten wurde ab 01.01.2021 umsatzsteuerlich auf die Durchschnittsbesteuerung verzichtet und die Regelversteuerung gewählt. Im Jahr 2023 plant A nun, die Schafzucht doch nicht mehr zu beginnen, sondern stattdessen die sanierte Scheune weiterhin zur Vermietung von Stellplätzen zu verwenden. A beabsichtigt daher, im Jahr 2023 die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zu erklären. Fragen: 1. Kann A bei der Erklärung der Betriebsaufgabe im Jahr 2023 den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG im Jahr 2023 nutzen oder besteht die Gefahr, dass die Rücklagenübertragung aberkannt und die Betriebsaufgabe – mangels tatsächlicher landwirtschaftlicher Betätigung – schon vorher unterstellt wird? 2. Nach der Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt A dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der höheren AfA auf der Grundlage des steuerpflichtigen Aufgabewerts könnte bei der Vermietung für den AfA-Zeitraum ein nachhaltiger Vermietungsverlust resultieren – besteht hier eine Liebhabereiproblematik? 3. Da die Vermietung von Stellplätzen eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ist, resultieren aus der Betriebsaufgabe m.E. keine umsatzsteuerlichen Folgen – ist das korrekt?
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