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§ 32c EStG,Tarifermäßigung Land- und Forstwirtschaft,Voraussetzungen § 32c EStG

Da ich mich in der Vergangenheit nicht mit der Steuerermäßigung nach § 32c EStG befasst habe, bitte ich um grundlegende Mitteilung der Dinge, worauf ich zu achten habe bei der Prüfung eines Mandanten mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Aktuell habe ich Mandant K, der einen Gartenbaubetrieb in Form einer GbR (50 %/50 %) führt. Im Jahr 2022 hat dieser einen Verlust von ca. 179.000 €. Bei der Einkommensteuererklärung 2022 ist letztmalig der Betrachtungszeitraum 2020–2022 zu überprüfen, ob eine Steuerermäßigung nach § 32c EStG in Betracht kommt. Der Gesellschafter S hat neben den Einkünften aus L+F noch Einkünfte aus einer Altersrente und Vermietung und Verpachtung. 2019 lag bei der GbR bereits ein Verlust vor, und der negative GDE wurde teilweise nach 2018 rückgetragen und nach 2020 vorgetragen. Die Gesellschafterin N hat nur Einkünfte aus L+F. Meine Frage wäre: Ist eine Steuerermäßigung nach § 32c EStG für S und N für den Betrachtungszeitraum 2020–2022 und 2017–2019 grundsätzlich möglich? Außerdem bitte ich um Mitteilung, wie die Prüfung des nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Unternehmens erfolgt, insbesondere, welche Bilanzpositionen da zu vergleichen sind, da bei Gesellschafter S Sonderbetriebsvermögen in Form von Immobilien vorhanden ist.
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