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§ 13 Abs.1 Nr.1 EStG,landwirtschaftliche Tätigkeit,§ 15 Abs.3 Nr.1 EStG

Sachverhalt: Landwirtschaftliche GbR (Vater 90 %, Sohn 10 %) erzielt mit Rollrasen einen Umsatz von mehr als 51.500 €. Der Anbau erfolgt auf Flächen der GbR. Der Rollrasen wird von Rollrasen-Vermarktern abgenommen, bei denen unklar ist, ob sie selbst Landwirte sind oder Gewerbebetriebe. Die Abrechnung gegenüber diesen Großabnehmern erfolgt nicht als klassischer Verkauf der eigenen Urproduktion, sondern wird laut Rechnungstexten in den folgenden drei Konstellationen abgerechnet: a) Rollrasensaatgut wurde vom Abnehmer zur Verfügung gestellt. Die GbR bereitet den Acker vor, sät ein, wässert, mäht, saugt ab und stellt den Rasen zur Ernte bereit (GbR erntet nicht selbst). b) Wie a), aber Rollrasensaatgut wird von GbR erworben und nicht gestellt von Abnehmer. c) Wie b), aber GbR erntet selbst. Fragliche Rechtslage: 1. Handelt es sich bei den Rollrasenumsätzen noch um landwirtschaftliche Umsätze (Urproduktion) oder um gewerbliche Umsätze (Lohnarbeiten)? 2. Würde die gewerbliche Qualifizierung der Rollrasen-Umsätze auf die gesamten landwirtschaftlichen Umsätze der GbR abfärben? 3. Falls gewerbliche Umsätze vorliegen, ist dann noch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG möglich? 4. Sind die Grenzen aus der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung nach R 15.5 Abs. 9 EStR für Dienstleistungen an Landwirte bis 51.500 € und für Dienstleistungen an Nicht-Landwirte bis 10.300 € nebeneinander anwendbar? Oder ist der Betrag von 51.500 € die maximale Obergrenze and davon dürfen max. 10.300 € auf Nicht-Landwirte entfallen?
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