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FG München,Betrieb oder Privatvermögen

Ein Kollege hat mir folgende Begründung für eine landwirtschaftliche Betriebsaufgabe geliefert: „Laut Angaben des Mandanten und dessen Rücksprache mit der vorherigen Steuerkanzlei wurde der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb im Zuge der Flurbereinigung 1986/1987 aufgegeben. Hierbei wurden sowohl die Tierhaltung als auch der Hopfenanbau beendet. Die neu zugeteilten Grundstücke (Stückländerei) wurden nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern als Einzelgrundstücke an verschiedene landwirtschaftliche Pächter zur Nutzung verpachtet. Die Übernehmerin hat keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen, sondern ausweislich des Übergabevertrags vom 06.02.1997 wurde ihr Grundbesitz übertragen. Sie hat auch niemals eine landwirtschaftliche Tätigkeit betrieben oder landwirtschaftliche Geräte vorgehalten. Mangels landwirtschaftlichen Inventars und mangelnder Eigenbewirtschaftung wurde der Betrieb durch schlüssiges Handeln im Rahmen der Flurbereinigung aufgegeben. Die einkommensteuerliche Falschbehandlung als weiterhin existierender Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entfaltet keine Bindungswirkung. Dies gilt auch für das landwirtschaftliche Wohngebäude mit Umgriff und Nebengebäuden. Das Wohngrundstück war mit seinem Umgriff und den Nebengebäuden bereits 1989 als zum Grundvermögen gehörig aus der ehemaligen Land- und Forstwirtschaft ausgeschieden. Dies wurde allerdings fälschlicherweise erst zum 01.01.1997 im Wege der Nachfeststellung durch das Finanzamt verbeschieden.“ Anmerken möchte ich hier, dass mir keine Pachtverträge vorgelegt wurden, welche bereits am 15.04.1988 (Kulanzregelung der Finanzverwaltung) nachweisen, dass an mehrere Pächter verpachtet wurde. Hier greift nur obige Aussage. Was halten Sie davon, reicht hier diese „schlüssige Handlung“ im Rahmen der Flurbereinigung aus, um eine Aufgabe der Landwirtschaft aus Sicht des Finanzamts zu erwirken?
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