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Liebhaberei,§ 13a EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandat ist seit Februar 2020 als Land- und Forstwirt, Schafhalter beim Landwirtschaftsamt registriert. Zum damaligen Zeitpunkt wurden die Schafe für den Eigenverbrauch gezüchtet bzw. gehalten. Daneben hat unser Mandant Äcker zu gepachtet. Da diesbezüglich die Voraussetzungen des §13a EStG erfüllt waren, wurde seit dem VZ 2019 (bis einschließlich VZ 2021) die Durchschnittsbesteuerung angewendet, die zu gepachteten Fläche angegeben und der Pauschalgewinn entsprechend versteuert. Ab dem VZ 2022 rechnet unser Mandant mit Erlösen von 280 € und im Jahr 2023 mit Erlösen von 1.000 € aus dem Verkauf von Schafen. Da gem. § 13a Abs. 2 EStG er allerdings für 4 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre an die Durchschnittsbesteuerung gebunden ist, käme ein Wechsel zur Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG aus unserer Sicht erst ab dem 01.07.2023 in Frage. Korrekt? Allerdings steht die Frage der Liebhaberei bzgl. der Schafzucht im Raum, da allein die täglichen Fahrten von seinem Wohnort zu den Tieren bereits 2/3 der in 2023 zu erwartenden Erlöse tilgt. Weitere zu erwartende Kosten z.B. Steuerberater, Versorgung der Tiere, Tierarztkosten, Pacht für gemietete Äcker, würden in Summe sicherlich den Gewinn komplett tilgen und Verluste generieren. Ein Totalgewinn kann aktuell noch nicht beurteilt werden. Fraglich ist, ob die Besteuerung der zugepachteten Felder, kummuliert mit der Schafzucht betrachtet werden muss? Wenn die Schafzucht als Liebhaberei betrachtet werden kann, hat dies auch Auswirkung auf die Abbildung/Versteuerung der zugepachteten Äcker? Wenn die Schafzucht nicht als Liebhaberei zu betrachten ist, welche Auswirkung hätten die Verluste aus der Schafzucht? Wann könnte von der Durchschnittsbesteuerung in die Einnahme-Überschussrechnung gewechselt werden um die Ausgaben in der Schafzucht geltend machen zu können? Falls im VZ 2022 zwingend eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist, wie sind dann die Verluste im VZ 2022 in der Steuererklärung abzubilden?
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