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schlafende Landwirte,Betriebsaufgabe,Veräußerung Ackerland

Lebzeitig wurde landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch Erblasser MA ins Privatvermögen überführt (Zeitpunkt soll > 10 Jahre sein). Mit dem Tod des MA wurden sowohl die Lebensgefährtin als auch Sohn und Tochter zu je 1/3 Erben. Nun sollen die zwei geerbten Flurstücke an die Gemeinde V für x € im Jahr 2022 als Ackerland verkauft werden. Der Geldzufluss soll im Jahr 2023 erfolgen. Eine Umwandlung in Bauland soll durch die Gemeinde später nach dem Kauf erfolgen. Das Ackerland wurde als Erbengemeinschaft geerbt. Eine Teilung erfolgte bisher nicht. Die Felder sind derzeit verpachtet, und die Käuferin übernimmt die laufenden Pachtverträge. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken, bei denen zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, steuerpflichtig. Diese Zeit ist überschritten, da bei der Gesamtrechtsnachfolge für die Fristberechnung vom Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers MA auszugehen ist. Der Vorgang wird beim Erben so erfasst, als hätte der Rechtsvorgänger die Veräußerung vorgenommen. Bei der Prüfung nach § 23 EStG wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Eine Versteuerung nach § 23 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Veräußerungsgewinn nicht bereits einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist (Subsidiarität nach § 23 Abs. 2 EStG). Zu denken ist hier insbesondere an • „verdeckte“ L&F-Grundstücke. Besondere Vorsicht ist bei „landwirtschaftlichen Grundstücken“ geboten. Dass die Erlöse ggf. jahrelang als Vermietungserträge gemäß § 21 EStG veranlagt wurden, schützt nämlich nicht vor einer „überraschenden“ Klassifizierung als (ruhender) landwirtschaftlicher Betrieb. In diesen Fällen ist die zehnjährige Haltefrist ohne Bedeutung, und es kann zu einer unerwarteten Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 13 EStG kommen. Frage: Wann und unter welchen Voraussetzungen liegt eine Klassifizierung als (ruhender) landwirtschaftlicher Betrieb bei bisherigen V+V-Einnahmen im PV vor?
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