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Einkommensteuer,Änderung Veräußerungsgewinn,nachträgliche Einnahmen

Unser Mandant hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 31.3.2020 veräußert. Auf diesen Zeitpunkt wurde auch die steuerliche Schlussbilanz erstellt. Dementsprechend gab es ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 (neun Monate). Der Veräußerungsgewinn wurde 2020 veranlagt. Im Jahr 2020 wurden entsprechend noch drei Monate laufendes Ergebnis erfasst. Nun zeigt sich, dass die per 31.3.2020 gebildete Rückstellung für noch anfallende laufende Kosten zu hoch ist und ertragswirksam aufzulösen ist. Uns stellen sich nun folgende Fragen im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2021: Ist in der Einkommensteuererklärung 2021 nochmal eine Anlage Landwirtschaft inkl. EÜR aufzunehmen, in welcher der nachträgliche laufende Ertrag aus der Auflösung der Rückstellung zu erfassen ist? Welchen Zeitraum umfasst ggf. das relevante Wirtschaftsjahr? Ist ggf. eine Aufteilung auf zwei Veranlagungsjahre erforderlich?
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