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Übergabe Landwirtschaft,Rückbehalt von Flächen,schenkungsteuerliche Begünstigung

Die Landwirtschaft, bestehend aus den Eheleuten X und Z, die in Gütergemeinschaft verheiratet sind, wollen die Landwirtschaft auf ihren Sohn P übertragen. Die Landwirtschaft einschließlich Hof hat eine Größe von 27,6 ha. Von diesen 27.6 ha wollen die Eheleute 10.722 m² zurückbehalten. Die 10.022 m² teilen sich auf in drei Grundstücke, eine Wiese (A) mit 6.343 m², ein Grundstück (B) mit 1.316 m² und ein Grundstück (C) mit 2.363 m². Die Grundstücke sind sämtlich als landwirtschaftliche Grundstücke bilanziert. Auf dem Grundstück mit 1.316 m² hat der Sohn L ein Haus mit eigenen Mitteln gebaut, das als Betriebsleiterwohnung genehmigt wurde. Auf dem Grundstück mit 2.363 m² hat der Sohn M ein Haus aus eigenen Mitteln gebaut. A ist eine Wiese. B ist nur mit dem Haus von L bebaut. Das Haus wurde als Betriebsleiterwohnung genehmigt, da zuerst geplant war, dass L die Landwirtschaft übernehmen soll. Dies war aufgrund eines Unfalls von L mit bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht mehr möglich, so dass jetzt der Sohn P die Landwirtschaft übernimmt. Nachdem die beiden Grundstücke B und C jetzt nicht aus der Landwirtschaft entnommen werden können, wollen die Eheleute X/Z weiterhin eine Landwirtschaft betreiben. Zusätzlich möchte der Ehemann noch eine kleine Landwirtschaft (Abrechnung nach § 13a EStG) hinzupachten. Das Hofgebäude, in dem X/Z wohnen und das auch unter Vorbehalt des Nießbrauchs mit übergeben werden soll, beinhaltet neben der Wohnung von X/Z noch eine Gaststätte, die von X/Z betrieben wird und auch weiterhin von ihnen betrieben werden soll. Auf dem Stall des Hofs befindet sich noch eine PV-Anlage sowie ein Blockkraftheizwerk. Das BHKW ist jedoch stillgelegt. Die PV-Anlage und das BHKW sollen ebenfalls auf P übertragen werden. Die Grundstücke, auf denen L und M ihre Häuser gebaut haben, sollen spätestens zum Tod des Letztlebenden auf diese vererbt werden. P soll dann die noch vorhandene Wiese A erhalten. Die Frage, die sich jetzt ergibt, ist: a) Kann die Übertragung der Landwirtschaft unter Rückbehalt der Teilgrundstücke auf P zu Buchwerten vorgenommen werden, und können X/Z dann den Restbetrieb weiterhin als Landwirtschaft betreiben? b) Die Übergabe der gewerblichen PV-Anlage und des BHKW auf P führt ebenfalls nicht zu einer Betriebsaufgabe. c) Die Übertragung der Grundstücke auf L und M führt dann zu einer Entnahme aus der Landwirtschaft. Das Grundstück A bleibt L+F-Vermögen von P. d) Erbschaftsteuerlich kann die Übertragung von X/Z auf P unter Berücksichtigung der §§ 13a/13b ErbStG durchgeführt werden.
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