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Liebhaberei,Reitbetrieb

Ein von uns übernommenes Mandant - Pferdepension - hat nachstehenden Sachverhalt bei dem wir folgende Fragen hätten: 1). Betriebsfortführung oder neuer Betrieb 2). Liebhaberei durch Zwangsaufgabe 3). Was ist mit den Verlusten 2014 Folgejahre bei Betriebsfortführung Der Sachverhalt stellt sich wie folgt: Es handelt sich um eine reine Pensionstierhaltung von Reitpferden welche dem Betrieb der Landwirtschaft zugeordnet ist, da die Voraussetzungen des § 13 Abs.1EStG - Flächendeckung - gegeben ist bzw. war. Der Betrieb wird im Nebenerwerb von einer Reitlehrerin und ihrem Ehemann geführt. Von Beginn 2011 - 2015 bestand eine Haltergemeinschaft , mit eigenen und eingestellten Pensionstieren. 2015 begann die Bauphase eines Aktivstalls, welche 2016 fertiggestellt war. Nach den Finanzierungsunterlagen und dem Businessplan war die Ausrichtung des Aktivstalls auf 20 Pensionspferde, ein positives Ergebnis wäre gegeben gewesen. Durch den Wegfall bzw. Entzug von ldw. Flächen, welche für Bauland verwendet wurden konnten die geplanten Pensionspferde nicht eingestellt werden. Eine Ausgleichsfläche für den Entzug wurden nicht angeboten, ein geführter Rechtsstreit war erfolglos. Dadurch kam es zur Zwangsaufgabe des Betriebes im Jahre 2018. Ende 2018 wurde ein neuer Hof erworben. Für den Erstbetrieb betrug der Veräußerungserlös bei der Zwangsaufgabe € 3.509,00. Die aufgelaufenen Verluste betrugen € 115.562,00. Für die Zeit 2017 - 2019 fand eine Außenprüfung statt, welche auf Grund des Zwangsverkaufs und der Aufgabe zur Auffassung gelangte, dass hier Liebhaberei vorliegt, da kein positives Ergebnis erwirtschaftet wurde. Im gleichen Zug hat die Prüferin aber eine Fortführung des Betriebes der Pferdepension bejaht und das bewegliche Anlagevermögen im Folgebetrieb weitergeführt. Die geltend gemachten Verluste 2014 - 2019 wurden aufgehoben und auf 0 gestellt, es ergingen neue Bescheide. Gegen die Steuerbescheide 2014 - 2019 wurde als Rechtsmittel Einspruch eingelegt. Das Finanzamt hat mit Hinweis auf die Feststellungen der Außenprüfung - Liebhaberei - den Einsprüchen nicht entsprochen. Ende 2018 wurde ein neuer Betrieb erworben und aufgebaut, die Investitionen betrugen bis 2021 € 588.262,00 Seit dem Wirtschaftsjahr 2020 ist die Pferdepension fertiggestellt der Neuaufbau ist abgeschlossen. In 2020 ergab sich noch ein Verlust von T€ 16 bei einem Afa Volumen von T€ 20. Ab 2021 werden jährliche Gewinne von T€ 21 ständig steigend erwirtschaftet. Dies hat zur Folge dass die aufgelaufenen Verluste 2014 - 2020 über die Laufzeit des Betriebes auf 0 kämen und in den Grundstücken und im Gebäude stille Reserven aufgebaut wären, sodass bei einer Beendigung nach ca. 30 Jahren sich ein positives Ergebnis ergibt. Unterstellt man von der Außenprüfung die bejahte Betriebsfortführung wären nach unser Auffassung die Verluste der früheren Jahren anzuerkennen, da bei ldw. Betrieben von einer Laufzeit 30 - 40 Jahre ausgegangen wird und die Betreiber da erst die Altersgrenze von 62 erreicht hätten und wie bereits erwähnt sich ein positives Endergebnis ergibt. Bei einer Betriebseinstellung wegen unverschuldeter Zwangsaufgabe wäre die Frage, ob überhaupt eine Liebhaberei unterstellt werden kann.
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