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Aufspaltung Betrieb,Nießbrauchsvorbehalt,Mitunternehmerschaft

Sehr geehrter Gutachter, dem Finanzamt gegenüber habe ich entsprechend argumentiert, dass es zu keiner Betriebsaufgabe kam und das BFH Urteil vom 8.05.2019, BStBlII 2019, 660 und § 14 Abs. 3 EStG kam. Das Finanzamt antwortete zum BFH Urteil "Im genannten Urteil wurden die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf eine Person übertragen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG waren erfüllt und der LuF Betrieb konnte vom Erwerber zu Buchwerten fortgeführt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht auf eine Person übertragen wurden." im vorliegenden Fall wurden die Äcker auf die beiden Söhne aufgeteilt. Das Finanzamt antwortete zu § 14 Abs. 3 EStG "Der § 14 Abs. 3 EStG findet erstmals auf Fälle Anwendung, die nach dem 16.12.2020 übertragen wurden (§52 Abs. 22c EStG). Aber nur für Mitunternehmer. Die Voraussetzungen hierfür sind ebenfalls nicht erfüllt." (Die Äcker wurden 2007 unter Nießbrauchsvorbehalt an die Söhne übergeben. Seit 2021 verpachten die Söhne nun selbst die Äcker). Wie ist die Argumentation des Finanzamtes zu werten? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
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