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Betriebsveräußerung,Leibrente/dauernde Last,entgeltlich oder Versorgungsleistungen

Mein Mandant besitzt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das abweichende Wirtschaftsjahr ist vom 01.07.2020.bis 30.06.2021 Am 20.07.2020 veräußert er Ackerland an einem fremden Dritten. Daraus entsteht ein Veräußerungsgewinn von rd. 150T€. (Käufer 1) Am 31.03.2021 veräußert er seinen landwirtschaftlichen Betrieb aus Altersgründen an einen weiteren fremden Dritten. (Käufer 2) Meine Mandanten haben keine Kinder. Die Veräußerung wurde wie folgt vertraglich vereinbart: Der Übernehmer zahlt einen Betrag von 100 T€ für die Übertragung des sich im Privatvermögen des Übertraggebers befindlichen selbst genutzten Einfamilienhaus. Ebenso gewährt der Übertragnehmer für die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs ein lebenslanges Altenteil. Das Altenteil besteht aus einem lebenslänglichen Wohnrecht für das Wohnhaus zuzüglich der Übernahme der Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Instandhaltung. Ebenso ist der Übertragnehmer verpflichtet einen monatlichen Betrag von 2.500,00 EUR für die Versorgung des Übertraggebers zu zahlen. Der Übertragnehmer ist zu diesen Leistungen verpflichtet bis der längstlebende Ehegatte verstorben ist, wobei sich bei der Ehefrau nach Versterben des Ehegatten die Versorgungsrente um 1/3 reduziert. Eine Wertsicherungsklausel wurde vereinbart. Ebenso wurde vereinbart, dass der Übernehmer sich gegenüber dem Übertraggebers und dessen Ehefrau als Gesamtgläubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Unklar ist wie die Betriebsaufgabe zu erklären ist. Fragestellung: Ist die Flächenveräußerung am 20.07.2020 als laufender Gewinn zu werten? Ober kann man davon ausgehen, dass mit der Veräußerung der Ackerfläche bereits die Absicht der Betriebsaufgabe begonnen hat. Der Zeitraum zwischen Flächenveräußerung und Übertragungsvertrag beträgt weniger als 1 Jahr. Wie ist der Übertragungsvertrag per 31.03.2021 zu werten? Liegt eine Betriebsveräußerung gegen Versorgungsleistungen vor? Auch wenn der Übertragnehmer ein fremder Dritte ist? Wie wird der Veräußerungspreis ermittelt im Falle einer Sofortbesteuerung? Kann die Betriebsausgabe im Hinblick auf § 16 Abs. 3b S.2 EstG rückwirkend noch erklärt werden, wenn die Sofortbesteuerung gewählt wird?
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