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Entnahmeprivileg nach § 13 Abs. 5 EStG,Festsetzungsverjährung

Ein Landwirt, der seine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet hat und nur noch die Forstwirtschaft aktiv betreibt, hat im Jahr 2014 im Dachboden eines Teils der landwirtschaftlichen, nicht verpachteten Gebäude seiner Hofstelle den Ausbau einer eigengenutzten Wohnung vorgenommen. Einen Bauplan hierzu gibt es nicht. Die Wohnung wurde unmittelbar nach Fertigstellung bezogen. Wenn diese „Entnahme“ jetzt nacherklärt wird, kann hierfür noch die Steuerbefreiung für Betriebsleiterwohnungen beansprucht werden?
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