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Liebhaberei,Hobby,Veranlagung

Unsere Mandanten haben eine Tierhaltung (acht Schafe). Sie haben 2020 eine GbR zusammen mit zwei Gesellschaftern gegründet. Eine landwirtschaftliche Betriebsnummer liegt bereits vor. Ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde dem Finanzamt zugeschickt, und ein Schätzbescheid für 2020 wurde bereits erlassen. Laut Mandant ist die Schafshaltung ein reines Hobby ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ein Verkauf von Produkten, Nahrungsmitteln o.a. erfolgt nicht. Sie erhalten Fördermittel für die Tierhaltung. Ausgaben haben sie kaum. Steuerlich gesehen würden wir es als Liebhaberei einstufen. Die Frage ist, ob man eine Veranlagung der Tierhaltung beim Finanzamt nach Anmeldung einer gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach Erhalt einer Steuernummer und nach Festsetzung von Verspätungszuschlägen abwenden kann? Wenn nicht, stellt sich uns die Frage, ob die Regelbesteuerung, die Pauschalbesteuerung, § 24 UStG, oder die Regelbesteuerung mit Antrag auf die Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG (falls möglich), erklärt werden kann?
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