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Grundstück,steuerfreie Entnahme

Im Aug. 2012 gibt es einen Erbfall, in dem eine Erbengemeinschaft aus den Eltern und anderen entsteht. Im Dez. 2012 kaufen die Eltern im Rahmen der Erbauseinandersetzung aus dieser Erbengemeinschaft die landwirtschaftliche Hofstelle mit einer Grünlandfläche. Eltern betreiben auf dieser Fläche einen kleinen LuF-Betrieb, bestehend aus einem Grundstück mit Hofstelle (1.700 qm) und Grünland (2.638 qm) mit einer Gesamtfläche von 4.338 qm. Zum 01.01.2019 übergeben sie diesen LuF-Betrieb an den Sohn. Dieser nutzt das Grundstück vom ersten Tag an für seine Landmaschinenwerkstatt. Im Mai 2019 stellt er einen Bauantrag für ein EFH. Anfang 2020 beginnt er mit dem Hausbau auf einer Teilfläche der 2.638 qm Grünland. Umfang Haus und Gartenfläche ca. 900 qm Frage: Wie ist die Entnahme der 900 qm aus dem Betriebsvermögen steuerlich zu behandeln? Mein Lösungsansatz: Gemäß § 13 (5) EStG kann ein Landwirt Grund und Boden für den Bau eines Betriebsleiterwohnhauses bzw. Altenteilerwohnhauses steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Gemäß § 15 (1) S. 3 EStG gilt § 13 (5) EStG, sofern das Grundstück im VAZ 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat. Wenn die Aussage „sofern das Grundstück im VAZ 1986 zu einem gewerblichen BV gehört hat“ wörtlich genommen wird, scheidet eine steuerfreie Entnahme in diesem Fall aus, da das Grundstück im Jahr 1986 zu einem LuF-Betriebsvermögen (des Erblassers) gehört hat. Unklar ist, ob in diesem Sonderfall die Zugehörigkeit im Jahr 1986 zum LuF-Betriebsvermögen des Erblassers der Zugehörigkeit zu einem gewerblichen BV gleichzusetzen ist. Ihre Auffassung bzw. Lösungsansätze?
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