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IAB,§ 7g EStG,mehrere Wirtschaftsgüter,abweichendes Wirtschaftsjahr

Unser Mandant betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Wirtschaftsjahr 01.07.2019–30.06.2020 wurde ein IAB für die Anschaffung eines neuen Traktors gebildet (i.H.v. 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten). Bei der Berechnung der Einkünfte wird der Gewinn gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgeteilt und abweichend vom Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr zugeordnet. Obwohl die Bildung des IAB zum 30.06.2020 erfolgte, wurde hier das Ergebnis auf 2019 und 2020 aufgeteilt. Frage 1: Wir sind uns nicht sicher, ob dies so korrekt ist oder ob keine Aufteilung erfolgen darf (wie z.B. bei einem Veräußerungsgewinn, der eindeutig einem Jahr zuzuordnen ist). Die Anschaffung des Traktors erfolgte im ersten Halbjahr 2023, und es ist ersichtlich, dass der IAB nicht voll ausgeschöpft wird. Frage 2: Unabhängig von der zu erfolgenden Restauflösung des IAB: Ist es möglich, problemlos in der Zwischenzeit angeschaffte Wirtschaftsgüter zu nutzen, um den Restbetrag zu reduzieren oder zu verbrauchen, also den IAB für andere Wirtschaftsgüter zu nutzen?
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