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Entnahme Grund und Boden Betriebsleiterwohnhaus,Hofübergabe

Sehr geehrte Damen und Herren, Ein Landwirtschaftlicher Betrieb, der schon seit sehr vielen Generationen existiert und früher Viehzucht betreiben hat, ist wie folgt aufgestellt. • Landwirtschaftliche Flächen (verpachtet) ca. 210 ha • Herrschaftshaus ca. 250 qm Wohnfläche (wird selbst bewohnt) • Scheune, Stallungen und Kuhställe (nicht mehr in Verwendung – lediglich Erhalt, da Denkmalschutz) • Bediensteten Haus (nicht mehr in Verwendung – lediglich Erhalt, da Denkmalschutz) • 4 (kleinere) Hauser, welche als Ferienwohnungen im Rahmen der L+F vermietet werden an wechselnde Gäste Es soll nun die Höfe Übergabe angestrebt werden. Die Eltern wollten dann aus dem Herrschaftshaus raus und das Bediensteten Huas als Altenteiler Wohnung übernehmen und entsprechend umbauen. Da die Immobilie schon recht verwahrlost ist, sind auch sehr hohe Umbaukosten zu erwarten (ca. 500-600T€). Die Entnahme des Grundstücks nebst Immobilie ist uE nicht steuerfrei möglich nach §13 EStG, da hier nur Grundstücke aufgeführt sind und nicht bebaute Grundstücke. Fraglich ist nun, ob nicht die Möglichkeit besteht, dass der L+F Betrieb nun die Umbaumaßnahmen durchführt und die entsprechende Finanzierung aufnimmt. Das Objekt bleibt weiterhin L+F Vermögen. Sind die Schuldzinsen abzugsfähig obwohl später die Eltern aus dem Herrschaftshaus privat in das umgebaute Haus einziehen werden? Im Rahmen der Höfe Übergabe, ist dann angedacht den ganzen L+F Betrieb an den Sohn zu übergeben und sich das Nießbrauch an dem umgebauten Haus eintragen zu lassen. Mit dem Nießbrauch ist auf jeden Fall eine reine Versorgung/Absicherung der Eltern gewünscht. Es soll eine reine unentgeltliche Übertragung Ziel sein. Aufgrund der Werte ist der Nießbrauch auch im Verhältnis zu dem übergebenen L+F Betrieb zu vernachlässigen. Unserer Frage geht auch auf den Punkt, ob im Rahmen einer Schenkung aufgrund des Darlehens eine Teilentgeltlichkeit entstehen würde, oder unter dem Ansatz der Übergabe einer ertragsbringenden L+F Einheit das Ganze als unentgeltlicher Vorgang unter nahen Angehörigen gesehen wird. Und damit als reine Schenkung mit den Freibeträgen nach § 13 ErbStG anzuwenden ist. Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüssen Warth
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