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Unser Mandant ist Inhaber eines durch einen gewerblichen Grundstückshandel steuerverhafteten Grundstücks. Er möchte dieses Grundstück an sein minderjähriges Kind unentgeltlich übertragen (Schenkung), damit dieses das Grundstück anschließend verkauft. Fraglich ist, welche steuerlichen Konsequenzen dies hat. Unklar ist mir, ob die unentgeltliche Übertragung auf das Kind zu einer Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels führt. In diesem Falle käme es zu einer Steuerentstrickung auf der Ebene des Schenkers. Dieser würde den Entnahmegewinn als laufenden gewerblichen Gewinn versteuern. Das Kind hätte (fiktive) Anschaffungskosten in Höhe des Entnahmewertes, so dass im Rahmen des § 23 EStG bei einer anschließenden Veräußerung kein Gewinn mehr entstehen würde. Für § 23 EStG wird dem Kind die Anschaffung des Rechtsvorgängers für die Fristberechnung zugerechnet. Es bleibt die anschließende Veräußerung im Rahmen des § 23 EStG aber steuerpflichtig. Denkbar wäre aber auch die Anwendung von § 6 Abs. 4 EStG, dann würde der gewerbliche Grundstückshandel bezogen auf dieses einzelnen Grundstück auf das Kind übergehen, d.h. eine anschließende Veräußerung erfolgt nach den Regeln des § 15 EStG. Denkbar wäre aber auch § 6 Abs.3 EStG, da es sich um das letzte Grundstück aus dem gewerblichen Grundstückshandel handelt, d.h. es würde der gesamte Betrieb übertragen. Ich bitte um Ihre Stellungnahme.
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