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OHG mit 2 Gesellschaftern wird aufgelöst. A betreibt das Unternehmen als Einzelunternehmer weiter, B erhält keine Zahlung und keine sonstigen Werte. A hat negatives Kapitalkonto. Es wird vor Auflösung der OHG beschlossen, dass das negative Kapitalkonto des A als private Schuld des A bei B weiterbestehen bleibt und mit kleinen Raten abgetragen wird. Das Darlehen wird zinslos gewährt. A und B sind weder verwandt noch wirtschaftlich ansonsten verbunden. Ist somit sichergestellt, dass A keinen Aufgabegewinn zu versteuern hat aus der Auflösung der OHG?
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