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Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit 4 Gesellschafte A / B / C / D. Daneben existiert eine Zahntechniklabor GmbH mit Gesellschafter A + B (identisch zu den Gesellschafter bei der Gemeinschaftspraxis) sowie fremde E+F (= GF der GmbH) jeweils zu gleichen Teilen. Die GmbH erzielt überwiegend Ihre Umsätze mit der Gemeinschaftspraxis.Die Gemeinschaftspraxis vergibt rd. 100% Ihrer Laborleistungen (Zahnersatz etc.) an diese GmbH. Die Gemeinschaftspraxis hat bilanziert bis 2011. Ab 2012 wurde auf Einnahmeüberschußrechnung umgestellt. A und B haben Ihre Anteile an der GmbH in ihrer Sonderbilanz bilanziert. Gewinnausschüttungen und Refinanzierungskosten zum Kauf der GmbH-Anteile werden in der Sonder-GuV berücksichtigt. Im Rahmen der aktuellen Betriebsprüfung (bis Veranlagungsjahr 2012) ist das Finanzamt der Meinung, dass ab 2012 die GmbH-Anteile nicht mehr in der „Sonderbilanz“ zu berücksichtigen sind, da bei einer Einnahmeüberschussrechnung kein „gewillkürtes Betriebsvermögen“ möglich ist. Dies hätte zur Folge, dass stille Reserven zu versteuern wären. Können A + B Ihren GmbH-Anteil auch weiterhin ab 2012 in Ihrem Sonderbetriebsvermögen als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ halten? Oder hat das Finanzamt Recht?
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