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Die ESt-Bescheide 2009 bis 2012 des Steuerpflichtigen wurden geändert hinsichtlich der Höhe des Zurechnungsbetrags für nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Die Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen erfolgte formlos. An den so per 1.1.2009 ermittelten Vortragswert besteht nach Auffassung der FW keine Bindung. Diese stellte eigene Berechnungen für die Jahre ab 1999 an und berichtigte den Vortragswert auf den 1.1.2009. Können die formlosen Berechnungen der Über- und Unterentnahmen für einen beliebig lange zurückliegenden Zeitraum immer wieder geändert werden ? Im Streitfall sind alle Steuerbescheide bis 2008 bestandskräftig. Der Berechnungszeitraum 1999 bis 2008 wurde bereits bis 2002 geprüft. Ebenso war der Schuldzinsenabzug Prüffeld des Finanzamts für das Kalenderjahr 2005. U.E. gibt es bisher keine Rechtsprechung zu dieser Problematik. Unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des BFH - Urteils vom 7.11.2013, IX R 13/10, BFH/NV 2014 S.199, könnte argumentiert werden, dass das FA mit der erklärungsgemäßen Veranlagung aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers konkludent seine Zustimmung zur Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gegeben hat. Auch wenn dieser Verwaltungsakt mit der Steuerfestsetzung verbunden war, ändert dass nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt?
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