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Alle Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung liegen vor. Die Frage betrifft die Aufzeichnungspflichten. Mit BMF vom 20.11.2012 wurde festgelegt, dass die Aufzeichnungen genau zu bezeichnen sind, also Zeitangabe, wer was gemacht hat, Vertrag, Stundenlohn usw. Mit BFH Urteil vom 12.12.2013 XR 25/11 wurde dies auch bestätigt, aber auch darauf hingewiesen, dass die Bildung einer Rückstellung nicht daran scheitern kann, wenn keine Aufzeichnungen geführt werden. Denn die Arbeiten fallen tatsächlich an. Dann ist allerdings eine Schätzung im unteren Rahmen vorzunehmen. Frage 1: Unsere Versicherungsvertreter sind nun alle der Meinung, dass diese Aufzeichnungen in der Praxis nur sehr schwer zu führen sind und einen enormen Aufwand zum Tagesgeschäft darstellen. Wie sehen Sie diesen Fall, insbesondere im Hinblick auf das BFH Urteil vom 12.12.2013? Ist eine Schätzung im unteren Bereich laut diesem Urteil möglich, bzw. würden denn nicht auch nur stichpunktartige Aufzeichnungen reichen? Also wenn der Mandant nur anhand einiger Fälle den Aufwand nachweist? Frage 2: Kann ein Prüfer die Rückstellung komplett streichen, obwohl nachweislich die Verträge regelmäßig gepflegt werden und die Kunden mit ihren Änderungswünschen bezüglich dieser Verträge bedient werden müssen?
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