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Ist die Beteiligung an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen?

Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Fragestellung

An der X-GmbH & Co. KG sind beteiligt: Die X-GmbH als Komplementärin und A und B als Kommanditisten. An der X-GmbH sind A und B je zu Hälfte mut EUR 20.000,00 beteiligt.



Fragen:

(1) sind die Anteile von A und B an der X-GmbH bei der X-GmbH & Co. KG als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren in der Form einer Sonderbilanz?

(2) oder können A und B die Anteile an der GmbH im Privatvermögen halten, mit der Folge, daß diese dann Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen? Und keine Sonderbilanz zu erstellen ist, was angestrebt wird.

Kurzgutachten

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

Die BFH-Rechtsprechung rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär- GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu, weil diese Beteiligung der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG dient. Die GmbH-Anteile stärken die Stellung des Kommanditisten deshalb, weil dieser durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Möglichkeit seiner Einflussnahme auf die GmbH & Co. KG erweitert.

 

Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH stellt daher nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung dar, wenn die durch diese Beteiligung bewirkte Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Ausgehend von der neueren BFH-Rechtsprechung[1] ergeben sich je nach Fallgestaltung unterschiedliche Beurteilungen.

 

Ob die Beteiligung von A und B an der X-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen in der KG darstellt, ist anhand der nachstehenden Ausführungen zu prüfen. Unterstellt, die Stimmrechte entsprechen den Kapitalbeteiligungen (d.h. jeweils 50 %), liegt KEIN notwendiges Sonderbetriebsvermögen vor.

 

Die OFD Frankfurt/M. führt in der Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 zum Thema „Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften“ - Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage wie folgt aus (Hervorhebungen durch taxpertise):

 

„1.1 Keine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie Gewinn und Verlust der KG

 

1.1.1 Kommanditanteil nicht größer als 50 %

7 Die wirtschaftliche Bedeutung der Beteiligung an der Komplementär-GmbH für den nicht mehrheitlich an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ergibt sich aus der mit der Gesellschafterstellung bei der GmbH verbundenen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH, die zur Geschäftsführung der GmbH & Co. KG berufen ist, §§ 164, 116 HGB. Diese Möglichkeit der Einflussnahme ist aber nur dann wirtschaftlich von Bedeutung und begründet eine funktionale Wesentlichkeit der Beteiligung, wenn der Kommanditist die Mehrheit der Stimmrechte an der Komplementär-GmbH besitzt und hierüber in der Lage ist, seinen geschäftlichen Betätigungswillen in der GmbH & Co. KG über die GmbH umzusetzen.

8 Ist der Kommanditist aufgrund seiner Stimmrechte in der GmbH nicht in der Lage, maßgebend auf die GmbH Einfluss zu nehmen, so hat er zwar eine stärkere Stellung als ein „Nur-Kommanditist“, weil er im Rahmen seiner Gesellschafterstellung bei der GmbH bei Entscheidungen mitwirken kann, die die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG betreffen. Gleichwohl ist diese Beteiligung wirtschaftlich von geringer Bedeutung, weil die mittelbaren Einflussnahmemöglichkeiten auf die GmbH & Co. KG nicht über die bereits bestehenden Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte des Kommanditisten hinausgehen.

9 Bei mehrheitlichen Stimmrechten des Kommanditisten an der GmbH ist auch dann eine funktionale Wesentlichkeit der Beteiligung an der Komplementär-GmbH gegeben, wenn der Kommanditist Geschäftsführer der GmbH & Co. KG oder der GmbH ist. Entscheidend ist insoweit allein die gesellschaftsrechtliche Stellung des Kommanditisten in der GmbH.“

 

Hinweis: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Komplementär- GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist davon auszugehen, dass die Beteiligung nicht generell zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehört. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.[2]

 




[1] BFH, Urt. v. 25.11.2009 – I R 72/08, BStBl II 2010, 471; v. 16.12.2009 – I R 97/08, BStBl II 2010, 808

[2] Vgl. zu dem Themenkomplex z.B. OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 17.06.2014 - S 2242 - 2014/0003 - St 114; OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213

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