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Herr Alfred Sumbauer hat im Januar 1996 ein landwirtschaftliches Anwesen von seinen Eltern unentgeltlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Im Übergabevertrag wurde eine dauernde Last vereinbart. Außerdem ist der Erbe verpflichtet den Vorbesitzer im Falle der auch teilweisen Veräußerung ein Drittel des Verkauferlöses zu geben. In 2013 wurde ein Teil des landwirtschaftlichen Grund und Bodens veräußert. Hat der geschuldete Teil des Kaufpreises eine steuerliche Auswirkung: - Minderung des Kaufpreises - Ausgabe bei Berechnung Veräußerungsgewinn - Evtl. sogar dauernde Last? - Danke!
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