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Ein Steuerpflichtiger hat ein Objekt, das er zu ca. 40 % selbst nutzt und zu ca. 60 % als Ferienwohnungen (gewerblich) vermietet. Die Vermietung der Ferienwohnungen erfolgt als gewerbliche Betätigung. Seit dem 01.01.1997 handelt es sich bei der Vermietung der Ferienwohnung um einen Liebhabereibetrieb. In den Jahren 1997 bis einschließlich 2011 wurden in diesem Bereich Verluste erzielt. Ab dem Jahr 2007 wurden 2 der 3 Ferienwohnungen fest vermietet und erstmalig wieder in der Anlage G erklärt. In der Zeit von 2007 bis 2011 ergaben sich auch hier immer Verluste. Im Jahr 2012 gab es erstmalig wieder einen Überschuss von ca. Euro 4500. Dieser Überschuss wurde, wie auch die Verluste in den Vorjahren, in der Steuererklärung 2012 angegeben. Das zu versteuernde Einkommen betrug in 2012 Euro 12.634. Somit sind auch unter Berücksichtigung des Überschusses des Liebhabereibetriebes keine Steuern angefallen. Im Jahr 2013 ergab sich ebenfalls wieder ein Überschuss von Euro 8.920, der wie die Verluste und auch der Überschuss 2012 in der Steuererklärung angegeben wurde. Unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte 2013 ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 17.646. Somit fallen hier ca. Euro 250 Steuern an. Frage: Ist es richtig, dass trotz Liebhabereibetrieb, die Überschüsse angegeben werden müssen?
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