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Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Sebastian Schmidt

1%-Methode, KFZ-Nutzung

Fragestellung

Mandantin hat einen PKW in ihrem Betrieb angemeldet, der mit der 1%-Regelung berücksichtigt wird. Der Betrieb befindet sich bei ihr zuhause. Daneben hat unsere Mandantin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Fahrtkosten werden in der Einkommensteuererklärung erfasst.

Muss für Nutzung des betrieblichen PKW für die Fahrten zwischen Wohnung und (nichtselbständiger) Arbeit außerbilanziell beim Betrieb noch eine Kürzung erfolgen?

Kurzgutachten

Es stellt sich die Frage, ob eine Kürzung erfolgen muss mit Blick auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Laut Sachverhalt ist der Pkw dem Unternehmen (Gaststätte) der Mandantin zuordnen.

Mit Anwendung der 1 %-Methode werden die Privatfahrten abgegolten. Da sich die Gaststätte im Haus der Mandantin befindet, gibt es keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG zusätzlich als nichtabziehbare Betriebsausgaben anzusetzen wären.

Da der Pkw auch zur Erzielung von Überschusseinkünften eingesetzt wird (Fahrt zur Arbeitsstelle), ist für diese außerbetriebliche Nutzung eine Entnahme anzusetzen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den Selbstkosten zu bewerten ist, s. BFH, BStBl. II 2007, 445. Diese Kosten können wiederum als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist insoweit auch eine Pauschalierung möglich. Danach erfolgt eine pauschale Entnahme mit 0,001% des Listenpreises je gefahrenen Kilometer. Eine Entnahme braucht jedoch nicht angesetzt werden, wenn bei der anderen Einkunftsart kein Werbungskostenabzug erfolgt, obwohl dieser unbeschränkt möglich wäre, BMF-Schreiben, BStBl I 2009, 1326, Rz. 17.

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