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Durch den Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sollen die vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven nicht der Besteuerung entzogen werden. Daher wird der sogenannte Unterschiedbetrag gebildet. Im vorliegenden Fall hält eine Privatperson (a) die Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellchaft mbh & Co. KG im Privatvermögen. Es stellt sich nun die Frage, ob im Falle einer Einlage der Anteile in eine neugegründetete GmbH (Anteilseigner 100 % Person a) die Rechtsfolgen des § 5a Abs. 4 S.3 Nr 3 EStG ausgelöst werden? Gleiche Frage im Falle einer Veräußerung der Anteile an eine GmbH.
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