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Meine Mandanten (GBR) haben in den Räumen der eigenen Agentur Geschäftsfreunde bewirtet. Anlass der Bewirtung war die Unterbrechung der Tätigkeit einer der Gesellschafterinnen für ein Jahr anlässlich der bevorstehenden Geburt des Kindes. Die Gesellschafterin war für diesen Zeitraum nicht mehr in den Räumen der Agentur zu erreichen, jedoch für die von ihr betreuten Projekte sowohl von den Mitgesellschaftern als auch von den Geschäftsfreunden per Mail oder Mobil. Das Finanzamt will die Bewirtungsaufwendungen mit Hinweis auf § 12 EStG (Verabschiedungsfeier) nicht anerkennen. Wir dagegen sehen die betriebliche Veranlassung im Vordergrund, zumal die Gesellschafterin den Betrieb nicht endgültig verlassen hat. Daher stellt sich die Frage, ob es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG handelt (die Kürzung um 30 % wurde vorgenommen, das ist unstrittig).
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