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Die X GmbH & Co KG wurde im Jahre 2012 gegründet. Jene war nur bedingt wirtschaftlich aktiv. Der Gesellschafter der KG hat im Herbst 2013 darauf reagiert und hat Frau S einen Kommanditanteil i.H.v. 49 € = 49% übertragen. Lt. Übertragungsvertrag nimmt Frau S ab diesem Tag an dem Ergebnis der Gesellschaft teil. Der Jahresabschluss und die F-Erklärung des Jahres 2013 wurden gefertigt; der Gewinn anteilig aufgeteilt. Im Jahre 2015 wurde die Gewinnverteilung rückwirkend dergestalt geändert, dass Frau S das Gewinnbezugsrecht ab dem 01.01.2013 zusteht. Dies ist insoweit wirtschaftlich gerechtfertigt, da ab dem Eintreten und dem Tätigwerden der Frau S in die / der Gesellschaft die Umsätze und die Gewinne entsprechend gestiegen sind. Von Seiten der Finanzverwaltung wird gemäß H 15.8 (3) EStG eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung steuerlich nicht anerkannt. Die Bestandskraft des Bescheids ist noch nicht eingetreten. Fragen: 1.) Sind ev. diesbezüglich Verfahren anhängig? 2.) Kann dies dadurch entkräftet werden, dass für das Jahr 2013 zwei Steuerbilanzen, d .h. bis vom 01.01.2013 bis zum Einritt und eine weitere Bilanz vom Eintritt Oktober bis zum 31.12.2013 erstellt werden? 3.) M. E. ist die rückwirkende Vereinbarung zivilrechtlich wirksam. Kommt es nun zwangsläufig diesbezüglich zu einem Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz? Ausgleich gegenüber dem Verkäufer der 49%? Jener versteuert einen höheren Anteil als seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird.
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