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Bei einer GmbH & Co. KG wurde das Kapitalkonto nach § 15a EStG des alleinigen Kommanditisten im bestandskräftig gewordenen Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG unstreitig falsch („zu negativ“) festgestellt (-200 T€ statt -100 T€). Unmittelbare Auswirkungen hatte diese Feststellung nicht, weil die Ermittlung des ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verlustes und damit die Höhe der zuzurechnenden Einkünfte in Ordnung war. Frage: Entfaltet diese falsche Feststellung („Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres (2013)“ Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid 2014, sprich: Muss man im Bescheid 2014 zwingend mit dem falschen „Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres (2014)“ starten oder kann man zutreffenden Wert verwenden?
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