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Kfz im Betriebsvermögen bei saisonaler Nutzung

Peter Jansen

Private Kfz-Nutzung, Saisonale Nutzung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Fragestellung

Mein Mandant ist Finanzberater und hat zwei Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Für ein Fahrzeug wird die private Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs versteuert, für das andere Fahrzeug nach der 1%-Regel. Die Fahrzeuge werden saisonal genutzt, d.h. es gibt ein Winterfahrzeug (Porsche Cayenne) und ein Sommerfahrzeug (Audi Cabrio). Dafür werden Saisonkennzeichen verwendet, d.h. es ist immer nur ein Fahrzeug angemeldet. Das andere ist während dieser Zeit abgemeldet.

Es stellen sich nun folgende Fragen: Wie wird die private Kfz-Verwendung für das Fahrzeug mit 1%-Regel berechnet? Muss für alle Monate ein privater Nutzungsanteil versteuert werden? Können die Kosten und die Abschreibung für die Fahrzeuge ganzjährig als Betriebsausgaben angesetzt werden?

Kurzgutachten

1. Mit dem Jahressteuergesetz 1996[1] wurde die spezialgesetzliche Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG eingefügt. Geregelt ist die Bewertung der Entnahme bei privater Kfz-Nutzung. Die Regelung gilt unmittelbar für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; sie ist jedoch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung im Regelfall für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten der Sonderausstattung einschließlich der USt anzusetzen. Die 1-%-Regelung ist nur auf die private Nutzung eines Kfz des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung größer als 50 %) anzuwenden.

Alternativ ist allein die sog. Fahrtenbuchmethode § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zulässig.

2. Die 1 %-Regelung gilt für die private Nutzung eines Kfz. Sie ist auf jedes betriebl. Kfz einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird; ihr liegt eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahme zugrunde. Die 1 %-Regelung ist auch dann mehrfach anzuwenden, wenn mehrere Kfz des Betriebsvermögens ausschließlich von einer Person privat genutzt werden.[2]

Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift. Zwar regelt sie nicht ausdrücklich den Fall, dass mehrere Kfz in einem Betriebsvermögen auch privat genutzt werden. Sowohl die 1 %-Regelung in Satz 2 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als auch die Fahrtenbuchregelung in Satz 3 der Vorschrift stellen aber ausdrücklich auf die Nutzung „eines” Kfz bzw. auf die für „das” Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde.[3]

Somit ist es geboten für jedes zum Betriebsvermögen zählende und auch privat genutzte Fahrzeug eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Im vorliegenden Sachverhalt werden beide Fahrzeuge zu mehr als 50% betrieblich genutzt und stellen daher notwendiges Betriebsvermögen dar. Da jedes der beiden Fahrzeuge auch privat genutzt wird, ist für jedes Fahrzeug eine gesonderte Bewertung zur Nutzungsentnahme vorzunehmen. Durch die saisonale Nutzung verlässt keines der beiden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

3. Für das eine Fahrzeug wird die 1-%-Regelung angewandt. Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen die private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.[4] Dies ist im Falle der Abmeldung für die betroffenen Monate der Fall. Insoweit erfolgt keine Erfassung des privaten Nutzungsanteils.

4. Da die beiden Fahrzeuge notwendiges Betriebsvermögen darstellen, sind die damit in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird durch die saisonale Nutzung nicht unterbrochen oder zeitweise beendet. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG regelt hingegen die Erfassung der Privatentnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG hinsichtlich der Bewertung.


[1] JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl. I 1995, 1250

[2] vgl. a. BFH v. 09.03.2010, BStBl II 2010, 903

[3] vgl. a. BFH v. 15.05.2002, BstBl II 2003, 311; BFH v. 26.11.2009, BStBl II 2013, 946

[4] s.a. Tz. 15 des BMF-Schreibens v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326

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