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A, B und C sind zu je 1/3 an einer GbR beteiligt. Laut Vertrag entscheiden die Gesellschafter bei Jahresabschlusserstellung über die Gewinnverteilung, bislang war sie immer je 1/3.C möchte altersbedingt ausscheiden und seinen Anteil je zur Hälfte an A und B verkaufen.Die Gesellschaft erzielt üblicherweise Gewinne von rd. 50 T€ p.a. aus dem regulären Geschäft. Im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens wird außerdem ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit einem Gewinn von ca. 50 T€ verkauft und weiterhin ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut zum Preis von ca. 200 T€. Dieses Wg. war nicht aktiviert, daher entspricht der Veräußerungspreis dem Veräußerungsgewinn. C hatte maßgeblichen Anteil daran, dass das immaterielle Wirtschaftsgut geschaffen und veräußert werden konnte, es ist dennoch unstreitig aus dem Betrieb der GbR heraus entstanden und kein (Sonder-) Eigentum des C oder diesem sonst irgendwie gesondert zuzurechnen.Im Rahmen der Verhandlungen über das Ausscheiden des C ist folgendes vereinbart:1. C erhält ca. 100 T€ für seinen Anteil, wahlweise sofort oder verrentet.2. C muss sein negatives Kapitalkonto von ca. 100 T€ nicht ausgleichen, denn A und B werden es übernehmen. Das Kapitalkonto ist negativ aufgrund von Verlustzuweisungen aus Vorjahren sowie aufgrund von Entnahmen.3. C erhält „den Gewinn“ aus der Veräußerung der beiden o. g. Wirtschaftsgüter (ca. 50 T€ + ca. 200 T€ = ca. 250 T€).Es wird angenommen, dass C einen (wegen Vorliegens der Voraussetzungen tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn erzielt in Höhe von 100 + 100 + 250 = 450 T€ (Summe 1 + 2 + 3) mit der Folge, dass die Gewinne aus der Veräußerung der beiden o. g. Wirtschaftsgüter bei der GbR selbst keine Steuer auslösen, d. h. die Einkünfte der GbR sind nur der „übliche“ Gewinn von ca. 50 T€, die auf die Gesellschafter zu verteilen sind (für C anteilig bis zu seinem Ausscheiden). Diese Lösung nenne ich die Wunschlösung, denn hierbei würden die Gewinne aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter nicht laufend besteuert, sondern fließen in den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn des C ein.Falls diese Lösung richtig sein sollte, ist der Fall hier zu Ende. Wie hoch wären dann die Anschaffungskosten von A und B?Doch die Lösung erscheint falsch. Denn die GbR ist Eigentümer der beiden Wirtschaftsgüter. Jedem Mitunternehmer gehört ein Teil davon entsprechend den Beteiligungsquoten. Es kann nicht möglich sein, den gesamten aus dem Verkauf erzielten Gewinn umzuqualifizieren in einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Dies könnte je nach Gestaltung vielleicht mit 1/3 funktionieren (Anteil C), aber nicht mit den 2/3, die auf die anderen Gesellschafter entfallen. Nach den genannten Vereinbarungen 1-3 wäre der laufende Gewinn vielmehr 50 T€ „wie immer“ plus 250 T€ (die beiden Veräußerungsgewinne) = 300 T€. Auf C entfällt von den 250 T€ laufendem Gewinn aus den Veräußerungen entweder gar nichts, wenn er zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr beteiligt war oder 1/3 wie üblich oder nach einer ggf. besonderen Vereinbarung 100%. Aber auch dann sind es bei ihm immer laufende Einkünfte, ggf. könnte 1/3 als Aufgabegewinn zählen.Wäre C bei Veräußerung der Wirtschaftsgüter schon ausgeschieden (kein laufender Gewinnanteil hierfür) und erhielte er – wie oben vereinbart – die genannten Beträge, so hätte er einen Aufgabegewinn von 450 T€. Die GbR mit den beiden verbleibenden Gesellschaftern würde aber trotzdem 300 T€ als laufenden Gewinn versteuern. In Höhe der 450 T€ hätten die beiden anderen Gesellschafter jeweils zur Hälfte Anschaffungskosten.Bitte beantworten Sie insbesondere folgende Fragen:1. Funktioniert die „Wunschlösung“ oder sind die genannten Bedenken berechtigt? Falls es funktioniert – bitte dokumentieren Sie dies möglichst umfassend mit entsprechenden Literaturhinweisen.2. Ist es möglich, den eigentlich betrieblich veranlassten laufenden Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern umzuqualifizieren in einen ggf. tarifbegünstigten Veräußerungs- / Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters? Und wenn ja – zu 100% oder zu 1/3, weil C hier mit 1/3 beteiligt ist und der Verkauf in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Ausscheiden erfolgt? 3. Falls das unter 2. Beschriebene nicht möglich ist oder nur anteilig zu 1/3 – dann ist doch der Rest bei der Gesellschaft steuerpflichtig (also entweder 100% oder 2/3) und eventuelle Zahlungen an C in dieser Höhe laufen bei ihm in den Aufgabegewinn und die übrigen Gesellschafter haben in dieser Höhe (weitere) Anschaffungskosten?4. Falls es eine andere Möglichkeit gibt, die „Wunschlösung“ herbeizuführen, wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar. Vielen Dank.
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