- 2023
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- Archiv
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Sachentnahmen
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Außergewöhnliche Belastungen
- Dauernde Last Übergabevertrag Landwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Freibetrag halber Steuersatz bei Betriebsveräußerung
- Sonderausgaben
- Sonstige Einkünfte
- Verkauf von Bildern
- Weitere Themen
- Geldgeschenke an Geschäftskollegen bzw. deren Angestellte
- Abgrenzungsmöglichkeiten bei Überschussrechner
- Abschreibung Ponys
- Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen
- Abzinsung von Verbindlichkeiten
- Anteilsverkauf
- Anwachsung
- Arbeitszimmer
- Atypisch stille Gesellschaft
- Auseinandersetzung im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung und Übertragung
- Ausscheiden aus OHG negatives Kapitalkonto
- Begründung Betriebsaufspaltung
- Begünstigte Betriebsaufgabe
- Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung
- Berichtigung ESt-Bescheid wg. § 7g EStG
- Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung - Änderung Gesellschaftsform
- Betriebsaufspaltung steuerliche Konsequenzen
- Betriebsvermögen
- Bewirtungsaufwand
- Bildung eines Investititionsabzugsbetrages nach § 7g EStG
- Bildung IAB - mehrere Betriebe
- Bonuskarte
- Doppelte Haushaltsführung
- Ein Fahrzeug -> Mehrere Betriebe
- Einkunftsart Ferienwohnung
- Einlage einer geschenkten Immobilie
- Einnahme oder durchlaufender Posten bei § 4 Abs.3 EstG
- Entnahmen im Sinne des § 34 a EStG
- Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrages
- Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG
- Erwerb eines Anteils an einer Gemeinschatspraxis
- Feststellung Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG
- Freiberuflich/gewerblich Grenze
- Geschenke ESt-Pauschalierung (§37b EStG)
- Geschäftsführervergütung
- Gesellschafterdarlehen GmbH & Co.KG
- Gewerbe oder Freiberuflichkeit?
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Gewinnanteil Mitunternehmer bei Gesellschafterwechsel bei mehrstöckiger Personengesellschaft
- Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
- Gewinnverteilung bei KG
- GmbH & Co. oHG
- GmbH-Anteil
- Grundstück KG mit Privatgebäude bebaut
- Gutschein
- Handelsvertreterabfindung § 89b HGB
- häusliches Arbeitszimmer
- Investitionsabzugsbetrag
- Investitionsabzugsbetrag
- Investitionsabzugsbetrag für PKW / 1 %-Regelung
- Investitonsabzugsbetrag bei Kauf als Mietkaufmodell
- Ist die Beteiligung an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen?
- Kfz im Betriebsvermögen bei saisonaler Nutzung
- Laufender Gewinn vs. Aufgabegewinn
- Leistungsverpflichtung gegenüber Kunden aus nichteingelösten Gutscheinen und Kundenkartenguthaben
- Liebhaberei - Überschüsse zu versteuern?
- Mahlzeitengestellung / AN einer Gaststätte
- Markenlizenzvertrag Bilanzierung und ertragsteuerliche Auswirkung
- Mehrere Fahrzeuge im BV einer GmbH – Private Nutzung?
- Metallkredite
- Mittagsheimfahrten Wohnung - Betriebsstätte
- nachträgliche Betriebsausgaben
- nachträgliche Feststellung der Gewerblichkeit durch FA/ Anrechnung auf ESt möglich?
- Nachträgliche Kürzungen am Kaufpreis Unternehmensverkauf
- Notwendiges Betriebsvermögen einer GbR
- Nutzung bei mehreren Einkunftsarten
- Partyorganisation - Gewerblichkeit
- Pensionsrückstellung Gutachten versicherungsmathematisch
- PKW-Nutzung
- Preisgelder
- regelmäßige wiederkehrende Ausgaben (§ 11 ESTG) bei Lastschrifteinzug
- Registrierkassenpflicht für Swingerclub
- Runder Geburtstag
- Rückstellung Betreuung Versicherungen
- Sanierungsgewinn
- Schenkung eines steuerverhafteten Grundstücks
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG
- Selbständiges oder unselbständiges zweites Unternehmen
- Sonderbetriebsvermögen bei Übertragung
- Stille Beteiligung
- Teilanteilsübertragung bei Personenges. mit negativer Ergänzungsbilanz
- Teilentgeltliche Veräußerung GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen
- Unentgeltliche Übertragung, Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
- ungewollte Entnahme bei einer Betriebsaufspaltung
- Unternehmensnachfolge
- Unterschiedsbetrag/Tonnagebesteuerung
- Verkauf Einzelpraxis
- Verkauf privater Kunstsammlung
- Vermietung an nahe Angehörige - Drittaufwand
- verpasste Auflösung Investitionsabzugsbetrag
- Veräußerung Mitunternehmeranteil
- Veräußerungsgewinn
- vgA bei Auszahlung Pension und gleichzeitigem Gehalt eines Gesellschafters
- vGA, Betriebsaufspaltung, Reisekostenerstattung
- Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Wechsel Gewinnermittlungsart
- Weiterhin gewillkürtes BV nach Übergang von Bilanzierung auf Einnahmeüberschussrechnung?
- Wohnung als Betriebsvermögen
- Zinsen Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen an GmbH
- § 6b EStG Rücklage
- § 6b EStG Rücklage
- Übertrag gem. § 6 Abs. 3 EStG
- Übertragung zu Buchwerten
A, B und C sind zu je 1/3 an einer GbR beteiligt. Laut Vertrag entscheiden die Gesellschafter bei Jahresabschlusserstellung über die Gewinnverteilung, bislang war sie immer je 1/3.C möchte altersbedingt ausscheiden und seinen Anteil je zur Hälfte an A und B verkaufen.Die Gesellschaft erzielt üblicherweise Gewinne von rd. 50 T€ p.a. aus dem regulären Geschäft. Im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens wird außerdem ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit einem Gewinn von ca. 50 T€ verkauft und weiterhin ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut zum Preis von ca. 200 T€. Dieses Wg. war nicht aktiviert, daher entspricht der Veräußerungspreis dem Veräußerungsgewinn. C hatte maßgeblichen Anteil daran, dass das immaterielle Wirtschaftsgut geschaffen und veräußert werden konnte, es ist dennoch unstreitig aus dem Betrieb der GbR heraus entstanden und kein (Sonder-) Eigentum des C oder diesem sonst irgendwie gesondert zuzurechnen.Im Rahmen der Verhandlungen über das Ausscheiden des C ist folgendes vereinbart:1. C erhält ca. 100 T€ für seinen Anteil, wahlweise sofort oder verrentet.2. C muss sein negatives Kapitalkonto von ca. 100 T€ nicht ausgleichen, denn A und B werden es übernehmen. Das Kapitalkonto ist negativ aufgrund von Verlustzuweisungen aus Vorjahren sowie aufgrund von Entnahmen.3. C erhält „den Gewinn“ aus der Veräußerung der beiden o. g. Wirtschaftsgüter (ca. 50 T€ + ca. 200 T€ = ca. 250 T€).Es wird angenommen, dass C einen (wegen Vorliegens der Voraussetzungen tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn erzielt in Höhe von 100 + 100 + 250 = 450 T€ (Summe 1 + 2 + 3) mit der Folge, dass die Gewinne aus der Veräußerung der beiden o. g. Wirtschaftsgüter bei der GbR selbst keine Steuer auslösen, d. h. die Einkünfte der GbR sind nur der „übliche“ Gewinn von ca. 50 T€, die auf die Gesellschafter zu verteilen sind (für C anteilig bis zu seinem Ausscheiden). Diese Lösung nenne ich die Wunschlösung, denn hierbei würden die Gewinne aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter nicht laufend besteuert, sondern fließen in den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn des C ein.Falls diese Lösung richtig sein sollte, ist der Fall hier zu Ende. Wie hoch wären dann die Anschaffungskosten von A und B?Doch die Lösung erscheint falsch. Denn die GbR ist Eigentümer der beiden Wirtschaftsgüter. Jedem Mitunternehmer gehört ein Teil davon entsprechend den Beteiligungsquoten. Es kann nicht möglich sein, den gesamten aus dem Verkauf erzielten Gewinn umzuqualifizieren in einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Dies könnte je nach Gestaltung vielleicht mit 1/3 funktionieren (Anteil C), aber nicht mit den 2/3, die auf die anderen Gesellschafter entfallen. Nach den genannten Vereinbarungen 1-3 wäre der laufende Gewinn vielmehr 50 T€ „wie immer“ plus 250 T€ (die beiden Veräußerungsgewinne) = 300 T€. Auf C entfällt von den 250 T€ laufendem Gewinn aus den Veräußerungen entweder gar nichts, wenn er zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr beteiligt war oder 1/3 wie üblich oder nach einer ggf. besonderen Vereinbarung 100%. Aber auch dann sind es bei ihm immer laufende Einkünfte, ggf. könnte 1/3 als Aufgabegewinn zählen.Wäre C bei Veräußerung der Wirtschaftsgüter schon ausgeschieden (kein laufender Gewinnanteil hierfür) und erhielte er – wie oben vereinbart – die genannten Beträge, so hätte er einen Aufgabegewinn von 450 T€. Die GbR mit den beiden verbleibenden Gesellschaftern würde aber trotzdem 300 T€ als laufenden Gewinn versteuern. In Höhe der 450 T€ hätten die beiden anderen Gesellschafter jeweils zur Hälfte Anschaffungskosten.Bitte beantworten Sie insbesondere folgende Fragen:1. Funktioniert die „Wunschlösung“ oder sind die genannten Bedenken berechtigt? Falls es funktioniert – bitte dokumentieren Sie dies möglichst umfassend mit entsprechenden Literaturhinweisen.2. Ist es möglich, den eigentlich betrieblich veranlassten laufenden Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern umzuqualifizieren in einen ggf. tarifbegünstigten Veräußerungs- / Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters? Und wenn ja – zu 100% oder zu 1/3, weil C hier mit 1/3 beteiligt ist und der Verkauf in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Ausscheiden erfolgt? 3. Falls das unter 2. Beschriebene nicht möglich ist oder nur anteilig zu 1/3 – dann ist doch der Rest bei der Gesellschaft steuerpflichtig (also entweder 100% oder 2/3) und eventuelle Zahlungen an C in dieser Höhe laufen bei ihm in den Aufgabegewinn und die übrigen Gesellschafter haben in dieser Höhe (weitere) Anschaffungskosten?4. Falls es eine andere Möglichkeit gibt, die „Wunschlösung“ herbeizuführen, wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar. Vielen Dank.
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!