Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag Nutzung, Vermietung

Fragestellung

Einzelunternehmen (Energieberatung und Mauerwerktrockenlegung) schafft voraussichtlich in 2016 ein Baugerüst an. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrag für 2014 sind erfüllt. Allerdings möchte der Einzelunternehmer das angeschaffte Gerüst in 2016 an seine GmbH (Gerüstbauunternehmen) vermieten.

Kann für 2014 der Investitionsabzug nach § 7g EStG rechtssicher eingestellt werden oder droht hier die Rückgängigmachung in 2014 (Problem betriebsinterne/betriebsnahe Verwendungen)?

Kurzgutachten

Nach § 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG ist die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages.

 

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002) Rz. 36 und 37 ist in Bezug auf die Verbleibensvoraussetzungen i.S.d. § 7g Abs. 1 Nr. 2b EStG folgendes zu beachten:

 

Die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraums) ergibt sich regelmäßig aus der Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis), es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG oder um ein Wirtschaftsgut, das nach § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die betriebliche Nutzung anderweitig nachzuweisen. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums

 

- veräußert oder entnommen wird,

- einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (z. B. längerfristige Vermietung) oder

- in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.

 

Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung trotz der Überlassung als erfüllt. Das gilt jedoch nicht, wenn die personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und Betriebsunternehmen ausschließlich auf einer tatsächlichen Beherrschung beruht (hierzu BMF-Schreiben vom 20. September 1993 , BStBl I S. 803).

 

Kratzsch schreibt in Frotscher, EStG, § 7g EStG Rz. 49 folgendes zu den Verbleibensvoraussetzungen:

Schädlich ist auch die längerfristige Vermietung oder Überlassung an einen anderen Betrieb oder eine Nutzung als Umlaufvermögen, sei es desselben oder eines anderen Stpfl. Das Merkmal "Verbleiben" ist "funktional" auszulegen, wenn der Stpfl. bei einem Einsatz des Wirtschaftsguts außerhalb des Betriebs die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt und das Wirtschaftsgut damit im "Einflussnahmebereich" des Stpfl. verbleibt. So wertet das BMF eine über 3 Monate hinausgehende Überlassung an einen Dritten als schädlich. Als kurzfristig wird im Investitionszulagenrecht zwar ein Zeitraum von 5 Monaten angesehen. Die Fünfmonatsfrist bezieht sich allerdings bei der Anwendung von § 2 InvZulG auf einen Förderzeitraum von früher 3 und nunmehr 5 Jahren, nicht lediglich – wie bei § 7g EStG – auf den Ablauf des der Investition folgenden Wirtschaftsjahrs. Daher ist für § 7g EStG schon ein Einsatz von mehr als 3 Monaten außerhalb der inländischen Betriebsstätte als schädlich anzusehen. Bei Transportmitteln, insbesondere bei Kfz, ist die Voraussetzung des Verbleibens in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs erfüllt, wenn sie überwiegend und regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Inlandsverkehr oder im Verkehr zwischen Inland und Ausland eingesetzt werden. Durch die Verbleibensvoraussetzung soll vermieden werden, dass Betriebe, deren Geschäftszweck in der Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, die Begünstigungen in Anspruch nehmen können. Gedacht ist hier an Fälle der Dauervermietung, z. B. an Leasingfälle, nicht aber an die laufende Vermietung von Wirtschaftsgütern an einen wechselnden Personenkreis (Kratzsch, in Frotscher, EStG, § 7g EStG Rz. 49).

 

Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Vermietung bestimmt sind, ist nur begünstigt, wenn diese kurzfristig vermietet werden. Eine länger als 3 Monate anhaltende Vermietung führt zu einem Verstoß gegen § 7g Abs. 1 Nr. 2 b EStG und ist somit – die längerfristige Vermietung habe ich in dem von Ihnen geschilderten Fall unterstellt - nicht begünstigt.

Sollten allerdings die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen, ist eine Begünstigung nach § 7g EStG gegeben.

Fragen oder Anregungen? Mailen Sie uns!

E-Mail an das Taxpertise Team