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Mittagsheimfahrten Wohnung - Betriebsstätte

Peter Jansen

Private Kfz-Nutzung, Fahrten Wohnung - Betriebsstätte, § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

Fragestellung

Ein Einzelunternehmer fährt täglich mittags von seinem Bertrieb nach Hause und anschließend wieder in den Betrieb. Er führt kein Fahrtenbuch sondern in der Gewinnermittlung wird die 1 % Regel angewandt. Die Fahrten zur Wohnung sind mit 0,03 % in der Gewinnermittlung gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die zusätzlichen Fahrten nach Hause als Privatfahrten zu beurteilen? Oder sind diese als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln in der Gewinnermittlung? Bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind die Fahrten Wohnung-Betrieb als betrieblich anzusehen?

Kurzgutachten

1. Der Einzelunternehmer hat hinsichtlich der privaten Nutzung seines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Ertragsteuerrecht zwei Vorschriften zu beachten.

Zum einen die Entnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Zu bewerten ist eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (1-%-Regelung; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Der Einzelunternehmer ermittelt im vorliegenden Sachverhalt zulässigerweise die Entnahme nach der 1-%-Regelung.

Die weitere zu beachtende Vorschrift ist im Bereich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben angesiedelt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist, den Gewinn nicht mindern (nicht abzugsfähige Betriebsausgabe).

2. Dem § 4 Abs. 5 EStG kommt lediglich eine deklaratorische Wirkung zu. Die Vorschrift sieht ein Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen vor, die die Voraussetzungen des Betriebsausgaben-Begriffs des Abs. 4 erfüllen und damit Betriebsausgaben (betrieblich veranlasst) sind.[1] Deutlich wird das am Beispiel der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Diese fallen an, weil der Stpfl. (betrieblich veranlasst) gezwungen ist, sich zur Betriebsstätte zu begeben. Die betriebliche Veranlassung betrifft dabei sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt, weil auch diese ohne den betrieblich veranlassten Zwang, die Betriebsstätte aufzusuchen, nicht angefallen wäre.

Privatfahrten sind die nicht aus betrieblichem Anlass durchgeführten Fahrten. Dazu gehören auch privat veranlasste Umwegfahrten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie bei Geschäftsreisen. Der Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird erst dann geändert, wenn nicht das Aufsuchen der Betriebsstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend sind.

3. § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 2 EStG definiert die Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des Satzes 1. Er erklärt die Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 1-6 und Abs. 2 EStG und damit die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale aus dem Werbungskostenbereich für den Betriebsausgabenabzug entsprechend für anwendbar.

Die Entfernungspauschale gilt die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte für jeden Arbeitstag sowie für Familienheimfahrten ab.

Die Beschränkung auf den einmal täglichen Abzug greift auch bei atypischen Arbeitszeiten und arbeitstäglich mehrfachen Fahrten.[2] Verfassungsrechtlich ist diese Typisierung unbedenklich.

Fazit:

Die zusätzlichen Mittagsfahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte stellen keine nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Sie stellen Privatfahrten dar, die durch die Entnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten sind.


[1] s.a. Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Rdnr. 1128

[2] vgl. BFH v. 11.09.2003, BStBl II 2003, 893

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