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Verpflegungsmehraufwendungen,WK,Tätigkeitsgebiet

Ein Mandant ist Arbeitnehmer einer Sicherheitsfirma, Sitz der Firma ist 24114 Kiel. Der Arbeitnehmer wird seit Jahren als Wachmann auf einer Bundeswehrkaserne hier in näherer Umgebung eingesetzt und auch zusätzlich auf einem Nato-Gelände. Die Bewachungsstätten sind flächenmäßig sehr groß. Die Bewachung erfolgt grundsätzlich mit seinem Wachhund. Die Entfernung von seiner Wohnung beträgt zum ersten Einsatz Kaserne 26 km, zur zweiten Einsatzstelle 18 km. Die Einsätze werden vom Objektleiter den Mitarbeitern mitgeteilt. Der Mandant fährt grundsätzlich von zu Hause zu den Einsatzstellen. In den vergangenen Jahren wurden die Aufwendungen der wechselnden Einsatzstellen vollständig aner­kannt, für das Jahr 2020 nur für drei Monate. Meines Erachtens hat mein Mandant keine erste Tätigkeitsstätte und ist daher außerhalb seiner eigenen Wohnung immer als auswärtig tätig zu betrachten. Hierzu bitte ich um Ihre Stellungnahme. Ist die Kürzung nach drei Monaten zutreffend? Aufgrund der großen Bewachungsflächen m.E. nicht. Wie sollte die Bestätigung des Arbeitgebers nach Ihrer Auffassung erstellt werden? Zum Beispiel: Der Mitarbeiter wurde im Jahre 2020 von Jan. bis Febr. in der Kaserne, März bis Juni auf dem Nato-Gelände und wieder zwei bis drei Monate in der Kaserne eingesetzt.
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