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Arbeitszimmer,Miteigentum Ehegatten

Der steuerpflichtige Ehemann nutzt alleine ein häusliches Arbeitszimmer beruflich für die nichtselbständige Tätigkeit. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Alle weiteren steuerlichen Voraussetzungen für den vollen Werbungskostenabzug sind erfüllt. Das Arbeitszimmer befindet sich im eigenem Wohnhaus. Eigentümer ist zu 50 % der Ehemann und zu 50 % die Ehefrau. Können die anteiligen abzugsfähigen Werbungskosten (Abschreibung, Schuldzinsen, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer usw.) zu 100 % oder nur mit dem Miteigentumsanteil von 50 % in der Anlage N angesetzt werden? Die Ehefrau befand sich im Abzugsjahr in Elternzeit und arbeitet nur als geringfügig Beschäftigte.
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