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Scheinselbständigkeit,Arbeitnehmer,Werbungskosten

Für die Jahre 2012 bis 2014 wurde bei unserem Mandanten, der im Bereich des Personenschutzes tätig ist, rückwirkend eine Scheinselbständigkeit festgestellt. Seine Frau war in dem maßgeblichen Zeitraum jedoch als Minijobberin bei ihm im Büro angestellt. Da diese Kosten entstanden sind, haben wir diese samt Sozialversicherungsbeiträge als weitere Werbungskosten in der Anlage N erfasst. Drei Jahre nach dem Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung wurde dieser Sachverhalt nun an die zentrale Rechtsabteilung weitergeleitet. Diese hat sich wie folgt zur Streichung dieser Kosten geäußert: „Da Ihr Mandant Arbeitnehmer ist, kann er selbst keine Personalaufwendungen geltend machen. Für die Arbeitnehmereigenschaft ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Da Herr X in den entsprechenden Zeiträumen nachweislich kein Gewerbe betrieben hat, schließen sich diese Kosten aus und können nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.“ Ein Urteil oder andere Gesetzesstellen wurden jedoch nicht angeführt. Haben Sie mit diesem Thema Erfahrung und können uns Urteile nennen, dass diese Kosten doch anerkannt werden können?
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